Das Erscheinen in unangemessener Kleidung vor Gericht stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Angriff auf das Ansehen des Gerichts als Institution der sozialen Gemeinschaft dar. Dabei darf allerdings die Einschätzung, was unangemessene Kleidung ist, nicht überzogen werden. Zulässig sind saloppe Freizeitkleidung wie auch saubere Arbeitskleidung. Selbst bei einer ungewöhnlichen Aufmachung, die nicht dem überwiegenden Geschmack der Bevölkerung entspricht, sieht das Oberlandesgericht die Würde des Gerichts nicht verletzt. Anders sieht es aus, wenn der Betroffene vor Gericht bewusst aus dem Rahmen fallen wolle oder eine besondere Nachlässigkeit vorliege. So hatte das Erscheinen mit einer kurzen schmutzigen Hose die Folge, dass das Gericht die Würde des Gerichts verletzt sah und ein Ordnungsgeld verhängte.