Eine Beamtin hat eine versagte Beurlaubung durch eine Arbeitsunfähigkeit „ersetzt“, um drei Wochen in Australien zu verbringen („Dschungel-Camp-Fall“). Die Landesschulbehörde leiete ein Disziplinarverfahren ein und erholb Disziplinarklage zur Entfernung aus dem Dienst.
Daneben wurde die Beamtin in einem Klageverfahren vor dem Landgericht wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Beamtin zwei verschiedenen Ärzten nicht vorhandene Krankheitssymptome schilderte und daraufhin die gewünschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt.
Die Disziplinarkammer stellte fest, dass die Beamtin ungerechtfertigt ihrem Dienst ferngeblieben ist und sich damit nicht mit dem vollen persönlichen Einsatz ihrem Beruf gewidmet hat, wodurch sie auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die ihr Beruf erfordern. Aufgrund der Tatsache, dass sie hiermit das Vertrauen des Dienstherrn wie auch der Allgemeinheit verloren hat, wiegt die Dienstpflichtverletzung so schwer, dass die disziplinarische Höchststrafe, die Entfernung aus dem Dienst, gerechtfertigt ist.