Nach § 11 TV-L soll mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen oder pflegen
und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Es muss also dringende dienstliche Belange geben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese stellen eine hohe Hürde dar, einfach die mangelnde Unterrichtsversorgung oder ein fehlender Fachlehrer reichen da nicht aus. Die Verweigerung bedarf der Zustimmung des Lehrerbezirkspersonalrates, also sich immer an diesen wenden, wenn es Probleme gibt.