Besonders an Förderschulen werden Schüler*innen mittels „Dienst“fahrzeugen transportiert und Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiter*innen fungieren als Fahrer*innen.
Unstreitig gehört es nicht zum Berufsbild von Lehrkräften oder pädagogischen Mitarbeiter*innen, Schüler*innen zu transportieren. Andernfalls gibt es häufig keine andere Möglichkeit, die Wege zu außerschulischen Lernorten mit behinderten Kindern und Jugendlichen zeitlich und organisatorisch sinnvoll zurückzulegen. Unter bestimmten Bedingungen ist der Schülertransport durch den benannten Personenkreis zulässig. Folgende Punkte sind daher zu beachten:
1. Fahrtüchtiges, zugelassenes und versichertes Fahrzeug
Der Transport darf nur in einem für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenem Fahrzeug erfolgen. Die Fahrzeugpapiere müssen vorliegen (Zulassung, Versicherung). Der oder die Führer*in des Fahrzeugs muss sich vor Beginn des Transportes hiervon zu überzeugen.
2. Besitz eines gültigen Führerscheins, der das Führen dieses Fahrzeuges erlaubt
3. Genehmigter Dienstreiseauftrag
Die Schulleitung erteilt der konkreten Lehrkraft oder dem oder der pädagogischen Mitarbeiter*in einen Dienstreiseauftrag. Dieser muss das konkrete Fahrzeug, hinreichend genau die zu transportierenden Schüler*innen und Datum sowie Start und Ziel des Transportes benennen.
4. Weitere Person zur Aufsichtsführung als Mitfahrer*in
Nicht zulässig ist, dass der oder die Fahrer*in gleichzeitig die Aufsicht über die zu transportierenden Schüler*innen und Schüler übernimmt, hier muss eine zweite Person mit einer pädagogischen Ausbildung mitfahren. Das Fehlen einer Aufsichtsperson führt bei einem Schadensfall zur Annahme der groben Fahrlässigkeit bei der Entstehung des Schadens, dies kann Regressforderungen nach sich ziehen. Stellt die Schule keine Aufsichtsperson zur Verfügung, sollte man den Transport zum eigenen Schutz verweigern. Wichtiger Hinweis: Integrationshelfer oder Schulbegleiter sind nur für das zugewiesene Kind zuständig und können keine Aufsichtstätigkeiten gegenüber anderen Kindern und Jugendlichen wahrnehmen.
5. Versicherung
Beim Vorliegen eines Dienstreiseauftrages sind die Schüler*innen sowie die angestellten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiter*innen über die Unfallkasse Zerbst gesetzlich unfallversichert. Beamte haben Anspruch auf Unfallfürsorge und Beihilfe.
6. Haftung
Im Schadenfall gelten die üblichen Haftungsregelungen: Das Land Sachsen-Anhalt steht für alle Schäden ein, die entstehen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht die Möglichkeit, die Lehrkraft oder den oder die pädagogische Mitarbeiter*in in Regress zu nehmen und die zum Ausgleich des Schadens gezahlten Geldbeträge bis zur gesamten Schadenshöhe zurückzufordern.
7. Schäden am Fahrzeug oder Schäden Dritter
Diese Schäden werden durch die Kasko-Versicherung oder durch den Besitzer des Fahrzeugs sowie die KfZ-Haftpflichtversicherung reguliert. Ein Rückgriff auf die Lehrkraft oder den oder die pädagogischen Mitarbeiter*in ist nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten möglich. Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gelten immer als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
8. Personenbeförderungsschein
Ein Personenbeförderungsschein ist nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Fahrgastbetrieb) notwendig und für diese Fälle des Schülertransports nicht erforderlich.
Mitautorin: Anja Lüderitz