Im vorliegenden Fall sollten Schüler einen Videoclip für den Unterricht erstellen, dies durften sie auch außerhalb der Schule erledigen. Auf dem Nachhauseweg von dieser Projektarbeit verunfallte der betroffene Schüler und benötigt seitdem einen Rollstuhl. Während die Erstinstanzen die Zuständigkeit der gesetzliche Unfallversicherung verneinten, weil der inhaltliche und räumliche Zusammenhang nicht gegeben seien, urteilte das Bundessozialgericht, dass derartige Gruppenarbeiten auch außerhalb der Schule als projektbezogene schulische Arbeit der gesetzlichen Unfalllversicherung unterfallen. Im Unterschied zu einfachen Hausaufgaben, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung nicht greife, läge der Fall hier anders. Es liege keine „Hausaufgabe“ vor, wenn Lehrkräfte Schülergruppen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zusammenstellen und mit einer Aufgabe betrauen, die die Gruppe außerhalb der Schule selbstorganisiert lösen solle. Während solcher schulisch veranlasster Gruppenarbeiten fände für jedes Gruppenmitglied „Schule“ und damit ein „Schulbesuch“ ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe zur Durchführung der Projektarbeit treffe, meint das Bundessozialgericht. (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R)
Eine wichtige Entscheidung, da immer mehr moderne Formen des Unterrichts den üblichen Klassenverband räumlich und zeitlich auflösen und die Schülerinnen und Schüler sich durch neue Arbeitsformen Lerninhalte erschließen. Diese durch alte Vorstellungen, die sich in den Formulierungen der gesetzlichen Unfallversicherung widerspiegeln, nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einbeziehen zu wollen, ist lebensfremd und realitätsfern.