Das gibt es tatsächlich und ist im § 28 Infektionsschutzgesetz geregelt. Die zuständige Behörde, hier das Gesunheitsamt, kann ein solches Verbot aussprechen, auch wenn nur die Besorgnis besteht, dass ein Kind (oder eine Lehrkraft) sich mit einer übertragbaren Krankheit angesteckt haben kann. Dieses Verbot kann solange ausgesprochen werden, wie dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Gefährdungseinschätzung kann in Abhängigkeit von bestehendem Impfschutz bei verschiedenen Personen unterschiedlich ausfallen. Die Praxis hat zuletzt das Verwaltungsgericht Weimar bei Windpocken bestätigt (Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 14.03.2019 – 8 E 416/19 We -)