Suspendierung von Schule wegen heimlich erstellter Fotos und Videos von Lehrkräften und deren Veröffentlichung

Erstellt ein Schüler heimlich von Lehrkräften Fotos und Videos und stellt diese einem Dritten zur Verfügung, der sie dann bearbeitet veröffentlicht, ist eine vorläufige Suspendierung vom Unterricht für neun Tage durch die Schulleiterin zulässig. Im vorliegendem Fall hat ein Schüler die Fotos und Videos erstellt und ein zweiter Schüler diese einem Dritten überlassen. Die beiden betroffenen Schüler haben das Material nicht veröffentlicht und behauptet, sie hätten nicht gewusst, dass der Dritte diese mit beleidigenden und sexistischen Komentaren versehen bei Instagram veröffentlichen will. Dies aber, so das Gericht, sei lebensfremd und damit nur eine Schutzbehauptung. Die Schüler haben die Bearbeitung und Veröffentlichung bewusst in Kauf genommen. Durch die Tatsache, dass in den sozialen Medien die Weiterverbreitung schnell und weitreichend erfolge,  ist das geordnete Schulleben beeinträchtigt und dadurch das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert. Dies rechtfertigt den vorläufigen Schulausschluss durch die Schulleiterin, stellte das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren fest. (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.06.2019; – VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19 -)

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