Sonderregelungen 2024 und 2025: Kind krank – Regelungen für beamtete und angestellte Beschäftigte

Viele Fragen erreichen uns zum Thema Kinderkrankengeld. Coronabedingt wurde die Anzahl der Kinderkrankengeldtage erhöht, diese Regelung ist ausgelaufen. Und was gilt nun?

Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde im Dezember 2023 gleichzeitig die Regelung des Anspruchs und der Dauer des Kinderkrankentagegelds geändert. Für die Jahre 2024 und 2025 gilt: Elternteile können jährlich 15 Tage, Alleinerziehende jährlich 30 Tage Kinderkrankengeld je Kind beziehen. Insgesamt besteht der Anspruch in diesen Jahren auf nicht mehr als 35 Tage, für Alleinerziehende nicht mehr als 70 Tage. Gleichzeitig wurde ein Anspruch auf unbefristeten Krankengeldanspruch bei stationärer Behandlung eines Kindes unter 12 Jahren für die Begleitperson eingeführt, wenn dies als medizinisch notwendig bestätigt wurde. Nachzulesen sind diese Regelungen in den Absätzen 1a und 2a des § 45 SGB V

Für beamtete Beschäftigte soll diesbezüglich die Urlaubsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2024 geändert werden. Bei Erkrankung des Kindes soll ein Anspruch auf Sonderurlaub mit Besoldung für bis zu 13 Arbeitstage, maximal 31 Arbeitstage, für Alleinerziehende von bis zu 27 Arbeitstage, maximal 63 Arbeitstage im Jahr bestehen.  Das Ministerium der Finanzen als für Besoldungsfragen  zuständige oberste Behörde weist darauf hin, dass diese Regelungen bereits jetzt im Vorgriff auf die  beabsichtigte Regelung anzuwenden ist.

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