Karenztage sind die ersten Tage, in denen man im Krankheitsfall kein Entgelt bekommen würde, bevor eine Entgeltfortzahlung greift. Unternehmensverbände fordern Karenztage, um dem angeblichen „Blaumachen“ von Arbeitnehmer*innen entgegenzuwirken. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen gibt es in Deutschland keine Karenztage.
Häufig werden hiermit freie Tage gemeint, die dem oder der Beschäftigten mit Zahlung des Entgelts im Krankheitsfall „zustehen“, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die rechtliche Regelung für angestellte Beschäftigte ist im Entgeltfortzahlungsgesetz zu finden, hiernach kann sich die oder der Beschäftigte für drei Kalendertage „krankmelden“, ohne dass es einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedarf. Allerdings entbindet dies nicht von der Pflicht, die eigene Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Diese Regelung ist sinnvoll für weniger schwere kurzzeitige Krankheitsfälle, die man schnell auskurieren kann. Kalendertage bedeutet, dass auch Feiertage oder das Wochenende inkludiert sind. Es gibt keine Bestimmung, wie oft man diese Regelung nutzen kann, sie kann also durchaus mehrfach im Laufe eines Jahres in Anspruch genommen werden. Allerdings kann der Arbeitgeber schon ab dem ersten Tag der Krankheit eine entsprechende AU-Bescheinigung verlangen. Dies soll insbesondere erfolgen, wenn die begründete Besorgnis einer missbräuchlichen Nutzung dieser Regelung besteht. Für den Bereich der öffentlichen Schulen ist das Landesschulamt hierfür zuständig.
Für beamtete Beschäftigte ist die systemgleiche Regelung im § 70 Landesbeamtengesetz zu finden, für sie gelten die gleichen Rechte und Pflichten, wobei hier nur die Anzeige- und Unterrichtungspflichten geregelt sind. Für beamtete Beschäftigte bedarf es aufgrund der Besoldungsregelungen keiner zusätzlichen Regelung für eine Entgeltfortzahlung.