Beamtenbesoldung: Urteil zum kinderbezogenen Familienzuschlag

Ein interessantes Urteil erreichte uns aus Baden-Württemberg, welches aufgrund der gleichen gesetzlichen Regelung auch in Sachsen-Anhalt anwendbar ist.

Der Fall: Ein Ehepaar, beide im öffentlichen Dienst beschäftigt und in Teilzeit, hat Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag. Dieser wird nur einmal ausgezahlt und zwar der Person, die auch das Kindergeld bekommt. Aufgrund der Teilzeit wurde dieser anteilig gekürzt, der Beschäftigungsumfang des Ehepartners wurde nicht berücksichtigt, wobei beide zusammen auf einen Beschäftigungsumfang von 88% kommen. Ehepartner, die zusammen mindestens 100% Beschäftigungsumfang erreichen, erhalten den kinderbezogenen Familienzuschlag ungekürzt. Ebenso würde eine allein anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Beamtin auf einen höheren Anteil kommen, wenn der Teilzeitanteil höher ist. 

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat diese Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Landesverfassung für unvereinbar erklärt. Für die Schlechterstellung dieses Ehepaars gegenüber den anderen beschriebenen Konstellationen gibt es keine rechtfertigenden sachliche Gründe. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, rückwirkend zum 1. Januar 2024 eine verfassungsgerechte Neuregelung zu treffen.

Für den Fall, dass sich teilzeitbeschäftigte beamtete Ehepaare mit Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag in einer ähnlichen Situation sehen, empfehlen wir eine Prüfung des Sachverhalts. GEW-Mitgliedern steht hierbei die Rechtsstelle der GEW Sachsen-Anhalt zur Seite.

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