Wie sind die Regelungen bei beamteten Lehrkräften?
Erholungsuarlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Urlaubsjahr genommen wird, verfällt. Er verfällt nur dann nicht, wenn er aufgrund von Krankheit nicht in der Nachfrist genommen werden konnte, dann verfällt er nach weiteren sechs Monaten. Es gilt die Hinweispflicht des Dienstherrn (siehe unten).
Was müssen angestellte Lehrkräfte und PMs beachten?
Es ist zwischen dem gesetzlichen und dem tariflichen Urlaubsanspruch zu unterscheiden. Der gesetzliche Urlaubsanspruch (20 Tage) verfällt, wenn er krankheitsbedingt nicht genutzt werden konnte, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Der tarifliche Urlaubsanspruch (30 Tage) verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres genutzt wird, es sei denn, dies ist z. B. wegen Krankheit nicht möglich. Dann verfällt er zum 31. Mai.
Kann man das genauer erklären?
Eine Kollegin ist über ein Jahr erkrankt. Sie hat einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, davon stehen ihr 20 Tage gesetzlich zu. Die tarifliche Regelung des Verfalls zum 31. März / 31. Mai betrifft nur den rein tariflichen Urlaubsanspruch vom 21. bis 30. Tag. Der 1. bis 20. Tag unterliegt dem weitergehenden gesetzlichen Schutz, so dass also die ersten 20 Tage erst nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres verfallen, während der 21. bis 30. Tag bis zum 31. März oder 31. Mai des Folgejahres verfallen.
Was ist mit der Hinweispflicht des Dienstherrn / Arbeitgebers gemeint?
Bei beamteten wie auch bei angestellten Beschäftigten verfällt der Urlaubsanspruch allerdings nur, wenn der Dienstherr / Arbeitgeber rechtzeitig auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Eine Verjährungsfrist beginnt frühestens mit dem Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubs.