Die digitale Krankschreibung gehört inzwischen zum Versorgungsalltag. Für Beschäftigte ist das eine Erleichterung – arbeitsrechtlich sicher ist sie aber nur dann, wenn hinter der Bescheinigung auch tatsächlich eine ärztliche Feststellung steht.
Digitale AU ist grundsätzlich zulässig
Die Krankschreibung per Telemedizin ist nicht von vornherein verdächtig, sondern rechtlich vorgesehen. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses kann eine Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde festgestellt werden; in eng begrenzten Fällen ist sogar eine telefonische Feststellung möglich. Damit ist klar: Die digitale AU ist kein „Attest zweiter Klasse“, sondern Teil der regulären medizinischen Versorgung.
Für Beschäftigte ist das wichtig. Wer krank ist, muss nicht in jedem Fall persönlich in der Arztpraxis erscheinen, wenn eine ärztliche Einschätzung per Video ausreicht. Auch die telefonische Krankschreibung ist zulässig, aber nur unter klaren Voraussetzungen, etwa wenn die betroffene Person in der Praxis bekannt ist, keine schwere Symptomatik vorliegt und eine Videosprechstunde nicht möglich ist.
Das Urteil des LAG Hamm
Wo die Grenze verläuft, zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25. In dem Verfahren ging es um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die über das Internet erlangt worden war und nach den dokumentierten Angaben auf einer Fernuntersuchung mittels Fragebogen beruhte. Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Dortmund hatte der Klage des Angestellten zunächst stattgegeben. Das LAG Hamm hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Dabei hat das Gericht hat nicht Telemedizin als solche verworfen, vielmehr war entscheidend, dass nach der gerichtlichen Bewertung kein echter ärztlicher Kontakt vorlag, dem Arbeitgeber aber eine ärztlich abgesicherte AU vorgelegt wurde. Damit wurde der an sich hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung derart erschüttern, dass sich der Arbeitgeber eine beabsichtigte Täuschung annahm und ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprach.
Was Beschäftigte beachten müssen
Daraus folgt eine einfache, aber wichtige Regel: Telemedizinische Krankschreibungen sind zulässig, wenn sie auf einer echten ärztlichen Anamnese oder Untersuchung beruhen und die geltenden Vorgaben eingehalten werden. Riskant sind dagegen Angebote, die im Kern nur aus einer digitalen Klickstrecke oder einem Fragebogen bestehen und keinen wirklichen Arztkontakt erkennen lassen.
Damit ist klar: Pauschale Warnungen vor „Online-Krankschreibungen“ greifen zu kurz, weil sie seriöse telemedizinische Versorgung mit fragwürdigen Attestmodellen vermischen. Die richtige Botschaft lautet deshalb: Digitale AU ja – aber nur mit echtem Arztkontakt und auf der Grundlage der Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA.
Fazit
Das Urteil des LAG Hamm ist keine Absage an die Telemedizin. Es ist eine klare Warnung vor Bescheinigungen ohne tragfähige ärztliche Grundlage – und damit ein Hinweis darauf, dass auch im digitalen Gesundheitswesen die Grundsätze von Sorgfalt, Wahrheit und Vertrauen gelten.
Torsten Richter