Digitale Endgeräte für Lehrkräfte

Was man aus rechtlicher Sicht wissen und beachten sollte

Ganz erstaunt haben viele Lehrkräfte auf die Aufforderung des Landes reagiert, sich aus einer Liste ein digitales Endgerät „auszusuchen“. Kann sich jeder ein beliebiges Gerät aussuchen? Brauche ich eine Extra-Versicherung? Hafte ich persönlich für dieses Gerät? Wer übernimmt die Wartung? Auf diese Fragen wollen wir eingehen:

Wahl des Gerätes

Jede Lehrkraft kann sich aus der Liste mit den fünf zur Auswahl stehenden Geräten das aussuchen, welches ihm – aus welchen Gründen auch immer – am meisten zusagt, die Lehrkraft muss ja schließlich damit arbeiten. Es spielt keine Rolle, ob der Schulträger oder die Schulleitung gewisse Geräte präferieren.

Überlassung des Gerätes

Die Geräte werden den Lehrkräften leihweise vom Arbeitgeber / Dienstherrn überlassen. Hierzu wird wahrscheinlich eine schriftliche Vereinbarung mit jeder Lehrkraft abgeschlossen. Diese dient dem Nachweis der Übergabe des jeweiligen Gerätes. Besondere Pflichten entstehen hierdurch nicht. Selbstverständlich dürfte sein, dass die Lehrkraft das Gerät dienstbezogen sachgerecht einsetzt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten vor Schäden und Verlust bewahrt.

Wartung des Gerätes

Dies ist im Einzelnen noch nicht geklärt. Übereinstimmung besteht allerdings darin, dass es nicht die Aufgabe der Lehrkraft sein kann, das Gerät umfassend zu warten und am Laufen zu halten. Hierfür ist der Arbeitgeber / Dienstherr verantwortlich.

Haftung, Extra-Versicherung Für die Haftung bezüglich des Leihgerätes gilt: Die Lehrkraft haftet für das überlassene Gerät im Rahmen der im öffentlichen Dienst geltenden Haftungsregelungen. Konkret bedeutet

das: Kommt es zu einem Schaden oder Verlust des Gerätes, hat der Arbeitgeber / Dienstherr in den Fällen der leichten oder mittleren Fahrlässigkeit die Kosten zu übernehmen. Für den Fall der groben Fahrlässigkeit kann der Arbeitgeber / Dienstherr den Beschäftigten zum teilweisen oder vollständigen Ersatz der Kosten in Regress nehmen. Bei vorsätzlicher Schädigung oder Zerstörung haftet natürlich der Beschäftigte im vollen Umfang.

Eine zusätzliche Versicherung ist in keinem Falle nötig. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass jeder Beschäftigte gut beraten ist, für alle Fälle mit ausreichender Deckung berufshaftpflichtversichert zu sein.

GEW-Mitglieder sind bereits versichert

Als GEW-Mitglied hat man mit der Zahlung seines Beitrages ausreichend vorgesorgt. Im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht ist das Mitglied je Schadensereignis bis 5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden berufshaftpflichtversichert.

Dies umfasst zum Beispiel Schäden

  • an für die versicherte Tätigkeit (z. B. Unterricht) zur Verfügung gestellten Sachen, also auch digitale Endgeräte,
  • aus dem Abhandenkommen des Schul-/Dienstschlüssels, auch Codekarten.

Neben der beruflichen Haftpflicht ist man mit einer Mitgliedschaft in der GEW auch beruflich rechtsschutzversichert, im Unterschied zu anderen Verbänden übernimmt die GEW 100% der entstehenden Kosten pro zugesagtem übernommenen Rechtsschutz.

Fazit: Als GEW-Mitglied ist man rundum gut beraten und geschützt.

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