Die gute Nachricht vorneweg:
Die Pflichtstundenzahlen bleiben unangetastet – vorerst. Eine direkte Arbeitszeiterhöhung ist damit „vom Tisch“.
Die schlechte Nachricht gleich hinterher:
Die Altersermäßigung nach § 5 Arbeitszeitverordnung von zwei Unterrichtsstunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird ab 1. Februar 2020 auf das 62. Lebensjahr verschoben. Lehrkräfte, die eine Absenkung bereits erhalten haben, „dürfen“ diese behalten. Für Lehrkräfte, die im letzten Schulhalbjahr das 60. Lebensjahr vollendet haben und die zum 1. Februar 2020 die Ermäßigung erhalten hätten, soll es eine erweiterte Vertrauensschutzregelung geben.
Was sich sonst noch ändert:
a) Auszahlung der „Flexi-Stunden“
Es bleibt bei der bisherigen Regelung der so genannten „Flexi-Stunden“, nach der jede Lehrkraft verpflichtet werden kann, pro Woche vier Stunden mehr oder weniger als ihre Unterrichtsverpflichtung zu unterrichten. Diese Stunden werden nun auf einem „Flexistunden-Konto“ gesammelt und sind wie bisher bis zum Ende des Schuljahres oder bis zum Ende des darauf folgenden Schuljahres zeitlich auszugleichen. Ab dem 1. Februar 2020 können diese Stunden auch auf Antrag am Ende des Schuljahres als Mehrzeiten durch eine Ausgleichszahlung nach einer ebenso neuen Ausgleichszahlungsverordnung abgegolten werden. Die Auszahlung von aufgelaufenen Flexi-Stunden muss bis zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres durch die Lehrkraft beantragt werden.
b) Einführung und Auszahlung von geplanten Zusatzstunden
Die Lehrkraft kann bis 30. April für das folgende Schuljahr beantragen, wöchentlich bis zu vier Stunden mehr zu erteilen, die am Ende des Schuljahres ebenfalls nach der Ausgleichszahlungsverordnung vergütet werden. Ein Anspruch auf die erhöhte Stundenzahl besteht nicht. Die Vergütung erfolgt aber nur für tatsächlich erteilte Zusatzstunden, entstehen Minderzeiten nach der Regelung unter a) werden diese unmittelbar abgezogen. Eine Dienstbefreiung zur Abgeltung dieser Zusatzstunden ist ausgeschlossen.
c) Ausgleichszahlungsverordnung
Die Ausgleichszahlungsverordnung regelt die Auszahlung der Flexi-Stunden und der Zusatzstunden dem Grunde und der Höhe nach. Zur Ermittlung des Wertes einer Unterrichtsstunde wird der jeweilige Monatsbruttobetrag am Ende des Schuljahres durch das 4,348fache der Unterrichtsverpflichtung nach Arbeitszeitverordnung geteilt. Dies ergibt den realen Wert einer Unterrichtsstunde des Beschäftigten.
Erstes Fazit
Die geplanten Regelungen sind mit Sicherheit finanziell günstiger aber gesundheitlich erheblich ungünstiger als die bisherigen. Unsere Forderungen nach freiwilligen Arbeitszeitkonten, um diese zum Beispiel zum gleitenden Übergang in den Ruhestand nutzen zu können, wurden bisher abgelehnt. Einige Detailfragen sind noch unklar oder ungeklärt, wir werden zu einem späteren Zeitpunkt das Thema nochmals aufgreifen.
Torsten Richter