Das Arbeitsgericht Halle hat am 10.07.2024 festgestellt, dass Vorgriffstunden monatlich zu vergüten und auszuzahlen sind, dies liegt nicht im Ermessen des Landes. Da das Land seiner Verpflichtung hierzu nicht termingerecht nachgekommen ist, wurde es zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt. Ebenso besteht die Verpflichtung, Vorgriffstunden zu vergüten, die nur deshalb nicht erteilt werden können, weil der betreffende Tag auf einen gesetzlichen Feiertag (außerhalb der Ferien) fällt. Das Land wurde zur Zahlung einer Vergütung für Vorgriffstunden verurteilt, die am 1. Mai und am Ostermontag aufgrund der Feiertagsregelung nicht erteilt werden konnten, sonst aber planmäßig angefallen wären. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung wurde allerdings vom Arbeitsgericht Halle nicht zugelassen. Die Regelungen betreffen nur tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die sich die Vorgriffstunden auszahlen lassen. Beamtete Lehrkräfte haben weder Anspruch auf Verzugszinsen noch auf eine Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Betroffene Lehrkräfte können für dieses Kalenderjahr noch die Entgeltfortzahlung für den 1. April (Ostermontag, keine Ferien) oder den 1. Mai geltend machen, insofern die beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.