Darf eine Lehrkraft das Rauschgift einer Schülerin beschlagnahmen?

Die Frage ist so einfach nicht zu beantworten.

Im Grundsatz: Nein. Lehrkräfte sind nicht befugt, bei Schülerinnen oder Schülern etwas zu beschlagnahmen. Der Einwand, beim Handy ginge das doch auch, trifft nicht zu, weil es sich hierbei nur um ein  temporäres Wegnehmen handelt. Eine Beschlagnahme ist ein hoheitlicher Akt der Sicherstellung durch die Exekutive, hierzu gehören Lehrkräfte nicht.

Hinzu kommt das Problem, dass der Besitz von Rauschgift ohne entsprechende Erlaubnis verboten ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG), die Lehrkraft hat sich aber durch das Wegnehmen in den Besitz eines Betäubungsmittels gebracht. Das Betäubungsmittelgesetz kennt keine Ausnahmen, auf die Art der Besitznahme kommt es nicht an. Angeblich werden Lehrkräfte in diesen Fällen nicht bestraft, dieses Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden habe ich nicht. Ausnahme: Man erwischt eine konsumbereite Schülerin und kann den Konsum nur durch Wegnahme verhindern (rechtfertigender Notstand, § 34 BGB), um eine Gesundheitsgefährdung abzuwenden.

Wie verhält man sich richtig? Die Schülerin und das Rauschgift unter Aufsicht separieren, die Schulleitung informieren, diese informiert entweder die Personensorgeberechtigten, wenn aus pädagogischen Gründen keine Anzeige erstattet werden soll, oder die Polizei, und lässt diese jeweils in die Schule kommen.  

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