Fragen und Antworten
Fragen und Antworten zu Ansprüchen zur Vorgriffstunde nach dem Urteil des Arbeitsgericht Halle
Was hat das Arbeitsgericht Halle konkret bezüglich der Vorgriffstunde geurteilt?
- Die Vorgriffstunden sind monatlich zu vergüten. Weil sich das Land als Arbeitgeber an seine eigenen Regeln nicht gehalten hat, sind die üblichen Verzugszinsen entstanden und zu zahlen.
- Da es sich um eine (temporäre) Arbeitszeiterhöhung handelt, hat das Land nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes an den Tagen, an denen die Vorgriffstunde ausschließlich feiertagsbedingt nicht gehalten wurde, auch zu bezahlen.
- Eine Vergütung der Vorgriffstunde in den Ferien ist ausgeschlossen. Dieser Teil der Klage wurde abgewiesen.
- Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gilt das Urteil für alle Beschäftigten?
- Das Urteil regelt zunächst nur bestehende und nicht bestehende Forderungen zwischen dem Kläger und dem Land Sachsen-Anhalt. Es ist nicht allgemeingültig. Da aber anzunehmen ist, dass weitere gleiche Klagen mit dem gleichen Ergebnis ausgeurteilt werden, wäre es wenig sinnvoll, weitere Beschäftigte klagen zu lassen. Aber sicher ist das halt nicht.
- Wenn man davon ausgehen kann, dass sich das Land für alle an das Urteil halten wird, muss man unterscheiden, für welche Beschäftigten das Urteil gelten könnte.
- Geklagt habe ich als angestellte Lehrkraft. Dabei habe ich Bezug genommen auf § 288 BGB (Verzinsung von Schulden) und § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (Lohnausfallprinzip). Diese gelten für alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte. Damit können diese auf das vorliegende Urteil berufen.
- Für beamtete Lehrkräfte gilt § 288 BGB wegen § 3 Landesbesoldungsgesetz LSA nicht. Ebenso gilt bei beamteten Lehrkräfte das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht, da diese keinen Lohn oder Gehalt, sondern eine gesetzliche festgelegte Besoldung erhalten, sie werden alimentiert. Damit ist das Urteil nicht auf beamtete Lehrkräfte anwendbar.
Können die Ansprüche verfallen?
Beamtete Lehrkräfte erhalten keine Verzinsung. Ist das rechtens? Verstößt das nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot?
Die rechtlich einfache Antwort lautet: Nein, weil § 3 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetz regelt: „Wird die Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.“
Welchen Grund hat diese Regelung, die in allen Bundesländern ähnlich zu finden ist? Beamtete Lehrkräfte erhalten gesetzlich geregelt ihre Besoldung vorab zu Beginn des Monats. Sie stehen in einem öffentlichen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, ihre Besoldungsregelungen werden einseitig durch den Dienstherrn auf gesetzlichem Weg festgelegt. Er muss hierbei insbesondere die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ berücksichtigen. Die Zahlung von Verzugszinsen haben die Dienstherrn gesetzlich ausgeschlossen, weil sie wohl meinen, man könne den beamteten Lehrkräften zumuten, verspätete Zahlungen der Besoldung oder einzelner Bestandteile davon als Ausfluss des Treueverhältnisses hinzunehmen. Zumindest hat offensichtlich noch kein Verwaltungsgericht diese Regelung als unzulässig angesehen. (Anmerkung: Die Regelung betrifft auch die an den Verwaltungsgerichten tätigen beamteten Beschäftigten und die Richter*innen, die das wohl am ehesten angreifen könnten.)
Der Gleichheitsgrundsatz verlangt nun, dass wesentlich Gleiches gleichbehandelt und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Es ist also zu prüfen, ob das für angestellte Lehrkräfte geltende privatrechtliche Arbeitsvertragsverhältnis wesentlich gleich ist mit dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, und das ist es nicht. Es sind völlig andere rechtliche Grundlagen, die zur Anwendung kommen, und auch im Ergebnis bestehen sehr viele wesentliche Unterschiede: Höhe, Bestandteile und Zahlung des Einkommens / der Besoldung, Absicherung im Krankheitsfall, im Fall der Berufsunfähigkeit, Renten und Pensionen, um nur einige zu nennen. Da nur der Anspruch besteht, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln und Arbeitsverhältnis und Beamtenverhältnis nicht wesentlich gleich sind, sondern sich erheblich unterscheiden, besteht kein Anspruch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auf eine Regelung, die auch beamteten Lehrkräften eine Verzinsung von zu spät gezahlten Besoldungsanteilen einräumt. Das kann man gut oder schlecht finden, rechtlich ist die Situation ziemlich eindeutig.
Beamtete Lehrkräfte können keine Vergütung an Feiertagen verlangen. Warum?
An welcher Stelle muss man seine Ansprüche geltend machen?
- Bereich Nord (Magdeburg und Landkreise Altmarkkreis, Salzwedel, Börde, Harz, Jerichower Land, Salzlandkreis, Stendal): Landesschulamt Sachsen-Anhalt, Personalabteilung, Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg
- Bereich Süd (Halle, Dessau-Roßlau, Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz, Saalekreis, Wittenberg): Landesschulamt, Personalabteilung, Ernst Kamieth-Straße 2 , 06112 Halle (Saale)
Wie konkret muss eine Geltendmachung sein?
- der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet sein muss,
- die Höhe des Anspruchs so konkret wie möglich dargestellt werden muss,
- der Zeitraum, für den die Forderung verfolgt wird, hinreichend erkennbar sein muss,
- die Art des Anspruchs deutlich dargestellt werden muss und
- die Tatsachen, auf die sich der Anspruch stützt, erkennbar sein muss.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Geltendmachungen für Vorgriffstunden und Zusatzstunden
- eine Geltendmachung als Word-Dokument für (fast) alle Alternativen zur Vorgriffstunde (Geltendmachung nur Vorgriffstunden TR)
- eine Geltendmachung als Word-Dokument für (fast) alle Alternativen zur Zusatzstunde (Geltendmachung nur Zusatzstunden TR)
- eine Geltendmachung als Word-Dokument in der (fast) alle Fragen zu den Zusatz- und Vorgriffstunden kombiniert sind (Geltendmachung TR)
Fragen und Antworten zu schulrechtlichen Fragen
Muss man als Lehrkraft benötigte Schulbücher selbst bezahlen?
Eindeutig nein. Angestellte wie auch verbeamtete Lehrkräfte haben den Anspruch, dass ihnen benötigte Lehrbücher unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das beinhaltet natürlich, dass diese nach Verwendung zurückgegeben werden. Klage angestellter wie auch verbeamteter Lehrkräfte waren erfolgreich (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2013 – 6 A 1760/11 – / Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 -) In beiden Fällen weigerte sich der Arbeitgeber / Dienstherr die Bücher zur Verfügung zustellen und verwies auf den Schulträger und auf die jährlichen Steuererklärung. Daraufhin kauften die Betroffenen die Bücher selber und verlangten den Kaufpreis zurück, erfolgreich. Wichtig: Man muss dem Arbeitgeber / Dienstherr zunächst die Möglichkeit geben, das für den Unterricht benötigte Buch zur Verfügung zu stellen. Nur wenn dieser dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Weg über die eigene Beschaffung eingeschlagen werden. Interessant sind diese Urteile insofern, dass sie auf andere Arbeitsmaterialien wie Taschenrechner, mobile Endgeräte usw. übertragen werden können.
Sind Schüler bei häuslicher Projektarbeit für die Schule gesetzlich unfallversichert?
Im vorliegenden Fall sollten Schüler einen Videoclip für den Unterricht erstellen, dies durften sie auch außerhalb der Schule erledigen. Auf dem Nachhauseweg von dieser Projektarbeit verunfallte der betroffene Schüler und benötigt seitdem einen Rollstuhl. Während die Erstinstanzen die Zuständigkeit der gesetzliche Unfallversicherung verneinten, weil der inhaltliche und räumliche Zusammenhang nicht gegeben seien, urteilte das Bundessozialgericht, dass derartige Gruppenarbeiten auch außerhalb der Schule als projektbezogene schulische Arbeit der gesetzlichen Unfalllversicherung unterfallen. Im Unterschied zu einfachen Hausaufgaben, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung nicht greife, läge der Fall hier anders. Es liege keine „Hausaufgabe“ vor, wenn Lehrkräfte Schülergruppen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zusammenstellen und mit einer Aufgabe betrauen, die die Gruppe außerhalb der Schule selbstorganisiert lösen solle. Während solcher schulisch veranlasster Gruppenarbeiten fände für jedes Gruppenmitglied „Schule“ und damit ein „Schulbesuch“ ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe zur Durchführung der Projektarbeit treffe, meint das Bundessozialgericht. (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R)
Eine wichtige Entscheidung, da immer mehr moderne Formen des Unterrichts den üblichen Klassenverband räumlich und zeitlich auflösen und die Schülerinnen und Schüler sich durch neue Arbeitsformen Lerninhalte erschließen. Diese durch alte Vorstellungen, die sich in den Formulierungen der gesetzlichen Unfallversicherung widerspiegeln, nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einbeziehen zu wollen, ist lebensfremd und realitätsfern.
Wie viele Elterngespräche sind verbindlich im Jahr durchzuführen?
Es gibt keine landesweit vorgeschriebene Anzahl von Elterngesprächen im Schuljahr. Es gibt eine Vielzahl von Anlässen, in und bei denen Gespräche und Beratungen mit den Eltern, korrekterweise mit den Personensorgeberechtigten, gefordert werden, so zum Beispiel ist im Sekundarbereich im Falle der Gefährdung der Nichtversetzung mit den Eltern zu beraten, wie eine Förderung aussehen soll, damit das Klassenziel noch erreicht werden kann. Oder im Primarbereich sind Informationen und Gespräche zur Lernentwicklung ein- bis zweimal im Schuljahr festgelegt.
Allein schon aus der Tatsache, dass ein enges Zusammenspiel Schule – Elternhaus das eine oder andere Elterngespräch notwendig werden lassen, ergibt sich die Notwendigkeit von Elterngesprächen. Hier eine Anzahl festzulegen, wäre wenig sinnvoll. Gleichwohl gibt es einzelschulische Regelungen zur Anzahl von Elterngesprächen, insofern diese anlassfrei festgelegt wurden, sind sie als zusätzliche Belastung der Lehrkräfte abzulehnen.
Kann bei ansteckenden Krankheiten ein Schulbetretungsverbot ausgesprochen werden?
Das ist tatsächlich möglich und ist im § 28 Infektionsschutzgesetz geregelt. Die zuständige Behörde, hier das Gesundheitsamt, kann ein solches Verbot aussprechen, auch wenn nur die Besorgnis besteht, dass ein Kind (oder eine Lehrkraft) sich mit einer übertragbaren Krankheit angesteckt haben kann. Dieses Verbot kann solange ausgesprochen werden, wie dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Gefährdungseinschätzung kann in Abhängigkeit von bestehendem Impfschutz bei verschiedenen Personen unterschiedlich ausfallen. Die Praxis hat zuletzt das Verwaltungsgericht Weimar bei Windpocken bestätigt (Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 14.03.2019 – 8 E 416/19 We -)
Suspendierung von der Schule wegen heimlich erstellter und veröffentlichter Fotos und Videos von Lehrkräften
Erstellt ein Schüler heimlich von Lehrkräften Fotos und Videos und stellt diese einem Dritten zur Verfügung, der sie dann bearbeitet veröffentlicht, ist eine vorläufige Suspendierung vom Unterricht für neun Tage durch die Schulleiterin zulässig. Im vorliegendem Fall hat ein Schüler die Fotos und Videos erstellt und ein zweiter Schüler diese einem Dritten überlassen. Die beiden betroffenen Schüler haben das Material nicht veröffentlicht und behauptet, sie hätten nicht gewusst, dass der Dritte diese mit beleidigenden und sexistischen Komentaren versehen bei Instagram veröffentlichen will. Dies aber, so das Gericht, sei lebensfremd und damit nur eine Schutzbehauptung. Die Schüler haben die Bearbeitung und Veröffentlichung bewusst in Kauf genommen. Durch die Tatsache, dass in den sozialen Medien die Weiterverbreitung schnell und weitreichend erfolge, ist das geordnete Schulleben beeinträchtigt und dadurch das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert. Dies rechtfertigt den vorläufigen Schulausschluss durch die Schulleiterin, stellte das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren fest. (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.06.2019; – VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19 -)
Dürfen Schüler wegen Fehlverhaltens von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden?
Das Verwaltungsgericht Aachen hat dies bei folgendem Fall bejaht: Der Schüler einer 6. Klasse hatte innerhalb eines Monats acht Eintragungen im Klassenbuch über Fehlverhalten. Während eines Auswertungsgesprächs stört der Schüler derart, dass ihn ein Lehrer in den benachbarten Raum führte und ihm erklärte, er möge dort warten, er werde nach dem Gespräch mit den anderen mit ihm reden. Der Schüler verließ ohne Rücksprache das Schulgebäude. Daraufhin angesprochen erklärte der Schüler, er habe keinen Redebedarf gesehen. Die Schule hat ihn daraufhin per Konferenzbeschluss wegen Missachtung von Lehreranweisungen von der vorgesehenen Klassenfahrt ausgeschlossen. Die Eltern haben versucht, per Eilantrag beim Veraltungsgericht diesen Bescheid aufheben zu lassen. Das Gericht entschied, dass der Ausschluss von der Klassenfahrt zulässig sei. Dabei war entscheidend, dass die Lehrkräfte gerade bei einer Klassenfahrt darauf angewiesen sind, dass die Schüler die Anweisungen der Lehrkräfte befolgen, um die erforderliche Aufsicht wahrnehmen zu können. Hinzu kommt, dass offensichtlich auch die Eltern auf das Verhalten ihres Kindes im Sinne der Schule einwirkten und eine erfolgreiche Zusammenhaus Eltern – Schule nicht gegeben sei. (Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 01.07.2019 – 9 L 752/19 -)
Sind Schüler:innen während einer Klassenfahrt „rund um die Uhr“ gesetzliche unfallversichert?
Antwort kommt in den nächsten Tagen.
Müssen Eltern Kosten einer vorzeitigen Rückfahrt eines einzelnen Schülers auf einer Klassenfahrt übernehmen?
Antwort kommt in den nächsten Tagen.
Darf die Lehrkraft das Handy eines Schülers prüfen, wenn sie gesetzeswidrige Inhalt vermutet?
Antwort kommt in den nächsten Tagen.
Darf eine Lehrkraft das Rauschgift einer Schülerin beschlagnahmen?
Die Frage ist so einfach nicht zu beantworten.
Im Grundsatz: Nein. Lehrkräfte sind nicht befugt, bei Schülerinnen oder Schülern etwas zu beschlagnahmen. Der Einwand, beim Handy ginge das doch auch, trifft nicht zu, weil es sich hierbei nur um ein temporäres Wegnehmen handelt. Eine Beschlagnahme ist ein hoheitlicher Akt der Sicherstellung durch die Exekutive, hierzu gehören Lehrkräfte nicht.
Hinzu kommt das Problem, dass der Besitz von Rauschgift ohne entsprechende Erlaubnis verboten ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG), die Lehrkraft hat sich aber durch das Wegnehmen in den Besitz eines Betäubungsmittels gebracht. Das Betäubungsmittelgesetz kennt keine Ausnahmen, auf die Art der Besitznahme kommt es nicht an. Angeblich werden Lehrkräfte in diesen Fällen nicht bestraft, dieses Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden habe ich nicht. Ausnahme: Man erwischt eine konsumbereite Schülerin und kann den Konsum nur durch Wegnahme verhindern (rechtfertigender Notstand, § 34 BGB), um eine Gesundheitsgefährdung abzuwenden.
Wie verhält man sich richtig? Die Schülerin und das Rauschgift unter Aufsicht separieren, die Schulleitung informieren, diese informiert entweder die Personensorgeberechtigten, wenn aus pädagogischen Gründen keine Anzeige erstattet werden soll, oder die Polizei, und lässt diese jeweils in die Schule kommen.
Fragen und Antworten zu arbeits- & beamtenrechtlichen Themen
Wie werden Mehrstunden bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst abgegolten?
Eine solche Situation ist nicht vorgesehen. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) befinden sich in der Ausbildung. Arbeitszeitverordnung und Flexi-Erlass gelten für sie nicht. Der Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung. Dort wird klargestellt, dass die LiV zwölf Stunden Ausbildungsunterricht machen müssen. Erst nach dem Ablegen der Laufbahnprüfung können bis zu 16 Stunden eigenverantwortlich unterrichtet werden. Die Stunden, die den Ausbildungsunterricht übersteigen, werden, wie auch eventuelle Mehrarbeit, nicht bezahlt. Das bestätigt das Bildungsministerium in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage (DS 7/3806 – siehe unten).
Da aber das Leben an unseren Schulen manchmal anders verläuft, als Verordnungen und Erlasse voraussehen können, empfehlen wir den Schulen, LiV nur in unabdingbaren Notfällen für Vertretungsunterricht einzusetzen. Dann müssen die LiV die Möglichkeit haben, die dabei entstehenden Stunden, die den Ausbildungsunterricht übersteigen, auf jeden Fall noch während des Vorbereitungsdienstes abzubummeln. Nach erfolgreicher Laufbahnprüfung kann mit den jungen Kolleginnen und Kollegen vertraglich vereinbart werden, dass sie bis zu 25 oder 27 Stunden unterrichten. Durch die vertragliche Vereinbarung ist die Bezahlung dieser zusätzlichen Unterrichtsstunden sichergestellt. Zuständig ist hier das Landesschulamt.
Insgesamt ist zu beachten, dass unsere jungen Kolleginnen und Kollegen nicht nur durch die vielen Stunden des eigenverantwortlichen Unterrichtes schon stark belastet sind. Sie befinden sich in der Ausbildung und hierfür die besten Bedingungen an unseren Schulen.
Entfernung aus dem Dienst nur wegen unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für drei Wochen?
Eine Beamtin hat eine versagte Beurlaubung durch eine Arbeitsunfähigkeit „ersetzt“, um drei Wochen in Australien zu verbringen („Dschungel-Camp-Fall“). Die Landesschulbehörde leiete ein Disziplinarverfahren ein und erholb Disziplinarklage zur Entfernung aus dem Dienst.
Daneben wurde die Beamtin in einem Klageverfahren vor dem Landgericht wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Beamtin zwei verschiedenen Ärzten nicht vorhandene Krankheitssymptome schilderte und daraufhin die gewünschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt.
Die Disziplinarkammer stellte fest, dass die Beamtin ungerechtfertigt ihrem Dienst ferngeblieben ist und sich damit nicht mit dem vollen persönlichen Einsatz ihrem Beruf gewidmet hat, wodurch sie auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die ihr Beruf erfordern. Aufgrund der Tatsache, dass sie hiermit das Vertrauen des Dienstherrn wie auch der Allgemeinheit verloren hat, wiegt die Dienstpflichtverletzung so schwer, dass die disziplinarische Höchststrafe, die Entfernung aus dem Dienst, gerechtfertigt ist.
Muss bei in Teilzeit beschäftigten Lehrkräften die Teilzeitquote auch bei den Verwaltungsaufgaben berücksichtigt werden?
Kann der Schulleiter Lehrkräfte anweisen, an einer anderen Schule tätig zu sein?
Die komplette Frage lautete: Kann mich der Schulleiter anweisen, an einem von ihm bestimeten Tag an einer von ihm bestimmten fremden Schule zu hospitieren, obwohl dadurch der Betrieb an meiner eigenen Schule beeinträchtigt wird und mein Unterricht ausfallen, vertreten oder verlagert werden muss?
Antwort:
Insofern die Maßnahme für die eigene Schule „Sinn macht“, also keine sinnfreie Maßnahme ist, kann er das. Für die Organisation der Schule ist der Schulleiter verantwortlich, wenn er einschätzt, dass die Hospitation trotz erheblicher Probleme an der eigenen Schule wichtiger ist, muss er an der eigenen Schule dafür sorgen, dass der Unterricht vertreten wird oder ausfällt. Dies ist seine Entscheidung, für die er als Schulleiter auch „gerade stehen muss“, falls es kritische Nachfragen (Eltern, Schulamt) geben sollte. Als Lehrkraft kann man ihn darauf hinweisen, dass durch seine Entscheidung an der Schule Probleme entstehen, bleibt er bei seiner Entscheidung, muss man dieser nachkommen.
In welchen Fällen darf ein Antrag suf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen abgelehnt werden?
Nach § 11 TV-L soll mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen oder pflegen
und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Es muss also dringende dienstliche Belange geben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese stellen eine hohe Hürde dar, einfach die mangelnde Unterrichtsversorgung oder ein fehlender Fachlehrer reichen da nicht aus. Die Verweigerung bedarf der Zustimmung des Lehrerbezirkspersonalrates, also sich immer an diesen wenden, wenn es Probleme gibt.
Wie viele Karenztage stehen einem Beschäftigten im Jahr zu?
Karenztage sind die ersten Tage, in denen man im Krankheitsfall kein Entgelt bekommen würde, bevor eine Entgeltfortzahlung greift. Unternehmensverbände fordern Karenztage, um dem angeblichen „Blaumachen“ von Arbeitnehmer*innen entgegenzuwirken. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen gibt es in Deutschland keine Karenztage.
Häufig werden hiermit freie Tage gemeint, die dem oder der Beschäftigten mit Zahlung des Entgelts im Krankheitsfall „zustehen“, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die rechtliche Regelung für angestellte Beschäftigte ist im Entgeltfortzahlungsgesetz zu finden, hiernach kann sich die oder der Beschäftigte für drei Kalendertage „krankmelden“, ohne dass es einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedarf. Allerdings entbindet dies nicht von der Pflicht, die eigene Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Diese Regelung ist sinnvoll für weniger schwere kurzzeitige Krankheitsfälle, die man schnell auskurieren kann. Kalendertage bedeutet, dass auch Feiertage oder das Wochenende inkludiert sind. Es gibt keine Bestimmung, wie oft man diese Regelung nutzen kann, sie kann also durchaus mehrfach im Laufe eines Jahres in Anspruch genommen werden. Allerdings kann der Arbeitgeber schon ab dem ersten Tag der Krankheit eine entsprechende AU-Bescheinigung verlangen. Dies soll insbesondere erfolgen, wenn die begründete Besorgnis einer missbräuchlichen Nutzung dieser Regelung besteht. Für den Bereich der öffentlichen Schulen ist das Landesschulamt hierfür zuständig.
Für beamtete Beschäftigte ist die systemgleiche Regelung im § 70 Landesbeamtengesetz zu finden, für sie gelten die gleichen Rechte und Pflichten, wobei hier nur die Anzeige- und Unterrichtungspflichten geregelt sind. Für beamtete Beschäftigte bedarf es aufgrund der Besoldungsregelungen keiner zusätzlichen Regelung für eine Entgeltfortzahlung.
Wer ersetzt durch die Lehrkraft eingesammeltes und danach verlorengegangenes Geld (z. B. Geld für Lehrbücher)?
Antwort kommt in den nächsten Tagen.
Muss eine Lehrkraft „rund um die Uhr“ für die Schulleitung erreichbar sein?
Antwort kommt in den nächsten Tagen.
Wie hoch ist der Eigenanteil der Lehrkraft bei Klassenfahrten?
Antwort kommt in den nächsten Tagen.
Muss man seine Handynummer dem Arbeitgeber mitteilen?
Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Mitteilung der privaten Handynummer des Arbeitnehmers. Zum einen gehört die private Handynummer zu den schützenswerten personenbezogenen Daten, deren Erhebung entweder der Zustimmung oder einer gesetzlichen Norm voraussetzt. Beides ist nicht gegeben. Zum anderen fehlt es auch an der Erforderlichkeit, diese zu erfassen, da der Arbeitgeber weitere Möglichkeiten besitzt, seinen Arbeitnehmer zu erreichen. So kennt er die postalische Adresse oder die (dienstliche) E-Mail-Adresse, um seinen Beschäftigten zu erreichen. Es ist kaum eine Situation vorstellbar, in der der Arbeitgeber seine Aufgaben nicht oder nicht vollständig erfüllen kann, nur weil er diese Nummer nicht kennt.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen weist darauf hin, dass die Forderung nach Kenntnis der privaten Handynummer einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellt. Es drohe die Gefahr, dass der Arbeitnehmer jederzeit kontaktiert und damit ständig erreicht werden kann. Er ist damit fortdauernd der Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen, befindet sich in einem ständigen Rechtfertigungsdruck und kann gänzlich nicht mehr zur Ruhe kommen. Hierbei kommt es auf die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer Kontaktaufnahme in Notfällen nicht an. (LAG Thüringen, 6 Sa 442/17).
Gibt es eine Zulage bei freiwilliger Abordnung?
- a) die Zielschule muss außerhalb von Magdeburg oder Halle liegen,
- b) die Zielschule ist kein Gymnasium,
- c) die Abordnung erfolgt zur Absicherung des Unterrichts in einem Mangelfach (nach Mangelfachliste) und die abzuordnende Lehrkraft hat aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in diesem Fach
Warum bekommen seiteneinsteigende Lehrkräfte keine Angleichungszulage??
Für angestellte Lehrkräfte gilt der Tarifvertrag Länder (TV-L), der in der Entgeltordnung Lehrkräfte bezüglich der Eingruppierung auf die beamtenrechtlichen Regelungen verweist. Die spezielle Frage der (Angleichungs-) Zulage regelt Nr. 14 der Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Sinngemäß lautet die Regelung, dass Lehrkräfte mit dem Amt der Besoldungsgruppe A 12 (= Angestellte E 11) derzeit eine Zulage von 400 Euro bis zum 31. Juli 2025 erhalten. Da für Angestellte der E 10 (= Beamte A 11) nichts geregelt ist, ist keine Zulagenzahlung möglich. Dies ist ungerecht und auch nicht rechtslogisch, aber geltendes Recht und somit kaum angreifbar. Ob man nun die seiteneinsteigenden Lehrkräfte in der E 10 vergessen hat oder diese bewusst ausgeschlossen wurden, ist mir unbekannt.
Fällt man bei einer Höhergruppierung in die Stufe 1 zurück, weil es keine stufengleiche Höhergruppierung gibt?
Es ist zutreffend, dass es keine stufengleiche Höhergruppierung gibt, was aber nicht gleichbedeutend ist, dass man in die Stufe 1 zurückfällt. § 17 TV-L regelt im Abs. 4, dass bei einer Höhergruppierung der Beschäftigte in die Stufe kommt, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht, hierbei wird eine Zulage gezahlt, wenn der Unterschiedsbetrag vor / nach Höhergruppierung keine 180 Euro erreicht. Eine Höhergruppierung führt also in keinem Fall zu einem geringeren Tabellenentgelt.
Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
Dies & Das
Darf man mit kurzem T-Shirt und Jogginghose oder gar schmutziger Kleidung bei Gericht erscheinen?
Das Erscheinen in unangemessener Kleidung vor Gericht stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Angriff auf das Ansehen des Gerichts als Institution der sozialen Gemeinschaft dar. Dabei darf allerdings die Einschätzung, was unangemessene Kleidung ist, nicht überzogen werden. Zulässig sind saloppe Freizeitkleidung wie auch saubere Arbeitskleidung. Selbst bei einer ungewöhnlichen Aufmachung, die nicht dem überwiegenden Geschmack der Bevölkerung entspricht, sieht das Oberlandesgericht die Würde des Gerichts nicht verletzt. Anders sieht es aus, wenn der Betroffene vor Gericht bewusst aus dem Rahmen fallen wolle oder eine besondere Nachlässigkeit vorliege. So hatte das Erscheinen mit einer kurzen schmutzigen Hose die Folge, dass das Gericht die Würde des Gerichts verletzt sah und ein Ordnungsgeld verhängte.
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