Fragen und Antworten

Das Urteil des AG Halle kann man wie folgt zusammenfassen:

  • Die Vorgriffstunden sind monatlich zu vergüten. Weil sich das Land als Arbeitgeber an seine eigenen Regeln nicht gehalten hat, sind die üblichen Verzugszinsen entstanden und zu zahlen.
  • Da es sich um eine (temporäre) Arbeitszeiterhöhung handelt, hat das Land nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes  an den Tagen, an denen die Vorgriffstunde ausschließlich feiertagsbedingt nicht gehalten wurde, auch zu bezahlen.
  • Eine Vergütung der Vorgriffstunde in den Ferien ist ausgeschlossen. Dieser Teil der Klage wurde abgewiesen.

Der dritte Punkt war uns auch relativ klar, aber wenn schon mal ein Gericht hierzu ein Urteil fällt, kann man das ja einklagen.

  • Die Berufung wird nicht zugelassen.

Da der Streitwert keine 600 Euro erreichte, ist damit kein Weg in die nächste Instanz gegeben. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden.

  1. Das Urteil regelt zunächst nur bestehende und nicht bestehende Forderungen zwischen dem Kläger und dem Land Sachsen-Anhalt. Es ist nicht allgemeingültig. Da aber anzunehmen ist, dass weitere gleiche Klagen mit dem gleichen Ergebnis ausgeurteilt werden, wäre es wenig sinnvoll, weitere Beschäftigte klagen zu lassen. Aber sicher ist das halt nicht.
  2. Wenn man davon ausgehen kann, dass sich das Land für alle an das Urteil halten wird, muss man unterscheiden, für welche Beschäftigten das Urteil gelten könnte.
    • Geklagt habe ich als angestellte Lehrkraft. Dabei habe ich Bezug genommen auf § 288 BGB (Verzinsung von Schulden) und § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (Lohnausfallprinzip). Diese gelten für alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte. Damit können diese auf das vorliegende Urteil berufen.
    • Für beamtete Lehrkräfte gilt § 288 BGB wegen § 3 Landesbesoldungsgesetz LSA nicht. Ebenso gilt bei beamteten Lehrkräfte  das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht, da diese keinen Lohn oder Gehalt, sondern eine gesetzliche festgelegte Besoldung erhalten, sie werden alimentiert. Damit ist das Urteil nicht auf beamtete Lehrkräfte anwendbar.

Definitiv. 

Ansprüche tarifbeschäftigter Lehrkräfte verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (§ 37 TV-L). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, nach dieser Frist ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Hat man seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, so droht am Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch entstand, die Verjährung. (Ansprüche aus 2022 verjähren am 31.12.2025). Die Verjährung wird durch ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren gehemmt.

Wegen der konkreten Fristen bei der Vorgriffstunde bitte unter der Frage „Welche Fristen müssen eingehalten werden?“ nachlesen.

Die rechtlich einfache Antwort lautet: Nein, weil § 3 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetz regelt: „Wird die Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.“

Welchen Grund hat diese Regelung, die in allen Bundesländern ähnlich zu finden ist? Beamtete Lehrkräfte erhalten gesetzlich geregelt ihre Besoldung vorab zu Beginn des Monats. Sie stehen in einem öffentlichen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, ihre Besoldungsregelungen werden einseitig durch den Dienstherrn auf gesetzlichem Weg festgelegt. Er muss hierbei insbesondere die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ berücksichtigen. Die Zahlung von Verzugszinsen haben die Dienstherrn gesetzlich ausgeschlossen, weil sie wohl meinen, man könne den beamteten Lehrkräften zumuten, verspätete Zahlungen der Besoldung oder einzelner  Bestandteile davon als Ausfluss des Treueverhältnisses hinzunehmen. Zumindest hat offensichtlich noch kein Verwaltungsgericht diese Regelung als unzulässig angesehen. (Anmerkung: Die Regelung betrifft auch die an den Verwaltungsgerichten tätigen beamteten Beschäftigten und die Richter*innen, die das wohl am ehesten angreifen könnten.)

Der Gleichheitsgrundsatz verlangt nun, dass wesentlich Gleiches gleichbehandelt und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Es ist also zu prüfen, ob das für angestellte Lehrkräfte geltende privatrechtliche Arbeitsvertragsverhältnis wesentlich gleich ist mit dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, und das ist es nicht. Es sind völlig andere rechtliche Grundlagen, die zur Anwendung kommen, und auch im Ergebnis bestehen sehr viele wesentliche Unterschiede: Höhe, Bestandteile und Zahlung des Einkommens / der Besoldung, Absicherung im Krankheitsfall, im Fall der Berufsunfähigkeit, Renten und Pensionen, um nur einige zu nennen. Da nur der Anspruch besteht, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln und Arbeitsverhältnis und Beamtenverhältnis nicht wesentlich gleich sind, sondern sich erheblich unterscheiden, besteht kein Anspruch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auf eine Regelung, die auch beamteten Lehrkräften eine Verzinsung von zu spät gezahlten Besoldungsanteilen einräumt. Das kann man gut oder schlecht finden, rechtlich ist die Situation ziemlich eindeutig.

Bei angestellten Lehrkräften gilt das Lohnausfallprinzip aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Diese gesetzliche Regelung soll sichern, dass angestellte Beschäftige ihr Entgelt weiterhin bekommen. Dies trifft für beamtete Lehrkräfte nicht zu, sie müssen keinen Lohnausfall befürchten, sondern bekommen in der Regel immer ihre Besoldung. Dabei kommt es natürlich bei der Vorgriffstunde zu verschiedenen Regelung bei beamteten und angestellten Lehrkräften, diese lässt sich allerdings mit den verschiedenen Rechtsgrundlagen begründen.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis macht man immer gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Also als Lehrkraft gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesschulamt. Da das Landesschulamt in Halle oder Magdeburg vertreten ist, schickt man die Geltendmachung 

  • Bereich Nord (Magdeburg und Landkreise Altmarkkreis, Salzwedel, Börde, Harz, Jerichower Land, Salzlandkreis, Stendal):
    Landesschulamt Sachsen-Anhalt, Personalabteilung, Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg
  • Bereich Süd (Halle, Dessau-Roßlau, Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz, Saalekreis, Wittenberg):
    Landesschulamt, Personalabteilung, Ernst Kamieth-Straße 2 , 06112 Halle (Saale)

Zu empfehlen ist immer der Versand per Einwurfeinschreiben, bei dieser preisgünstigsten Variante eines Einschreiben wird der Zugang durch die Deutsche Post dokumentiert, die Bestätigung kann man online herunterladen.

Die Rechtsprechung des BAG weist darauf hin, welche Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung bestehen. Wichtig ist, dass die Forderung als solche benannt wird und der Arbeitnehmer auf Erfüllung besteht, nur eine Bitte zur Prüfung eines Sachverhaltes reicht zum Beispiel nicht aus. 

Inhaltlich kann man der Rechtsprechung entnehmen, dass

  • der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet sein muss,
  • die Höhe des Anspruchs so konkret wie möglich dargestellt werden muss,
  • der Zeitraum, für den die Forderung verfolgt wird, hinreichend erkennbar sein muss,
  • die Art des Anspruchs deutlich dargestellt werden muss und
  • die Tatsachen, auf die sich der Anspruch stützt,  erkennbar sein muss.

Im Einzelnen: Geht es um einen offenen Betrag, der in der Höhe feststeht, muss man diesen einfordern (z. B. 3.000 Euro), geht es um die Bezahlung von Arbeitsstunden reicht die Bezifferung der Stunden (Anzahl, wann und warum gehalten, warum sollten diese bezahlt werden müssen) aus. Der Arbeitnehmer kann nicht die Steuer- und Sozialabgaben berechnen, das ist Aufgabe des Arbeitgebers, damit ist die Angabe der Stunden hinreichend genug. Auch Verzugszinsen werden erst nachträglich berechnet, die kann man nicht vorher beziffern, hier reicht der Hinweis auf die Rechtsgrundlage aus (§ 288 BGB).

Bei den Vorgriffstunden reicht es also aus, den konkreten Tag und wenn möglich, die konkrete Stunde zu benennen, für die man die Vergütung einfordert. Als Rechtsgrundlagen reichen die Hinweise auf die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte, bei der Feiertagsvergütung der Hinweis auf § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz und die anfallende Verzinsung § 288 BGB. Eine Mustergeltendmachung ist demnächst hier zu finden.

 

 

Fälligkeit

Nach § 24 Abs. 1 TV-L sind Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Die Vergütung der Vorgriffstunde ist ein solcher Entgeltbestandteil. Beispiel: Die Vergütung der Vorgriffstunden aus dem Januar 2024 sind zum Zahltag März 2024 fällig gewesen. Zahltag ist immer der letzte Tag des Monats, fällt dieser auf einen Feier- oder Samstag ist er einen Tag eher, fällt er auf einen Sonntag, ist er zwei Tage eher.  Im Beispiel also der 28. März 2024.

Geltendmachung

Nach § 37 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, sonst verfallen sie. Im obigen Beispiel war die Zahlung am 28. März 2024 fällig, die Ausschlussfrist beginnt am 29. März 2024 zu laufen und endet am 28. September 2024. Danach ist dieser Anspruch verfallen. Es ist zulässig, mit einer Geltendmachung auch gleichartige Ansprüche geltend zu machen, die zukünftig anfallen werden.

Verjährung

Sind Ansprüche nicht verfallen, müssen sie innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich verfolgt werden, diese beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und endet am Ende des dritten vollen Kalenderjahres nach Entstehung des Anspruchs. Im obigen Beispiel verjährt der Anspruch auf Zahlung der Vorgriffstunde aus dem Januar 2024 am 31.12.2027. Um die Verjährung zu hemmen, muss in dieser Frist ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren eingeleitet werden. Es reicht aus, wenn die Klageschrift am 31.12.2027 nachweislich bei Gericht eingeht.

 

 

 

Leider hat es etwas länger gedauert, nun sind sie aber Muster für Geltendmachungen verfügbar. Ich stelle drei Versionen zur Verfügung:

Die Geltendmachungen stehen frei zur Verfügung. Sie müssen alle geändert werden, was nicht zutrifft, kann einfach gelöscht werden. Sie dürfen gern weitergegeben werden. Auf der letzten Seite sind jeweils Hinweise, die dringend zu beachten sind. Diese Geltendmachungen können bis Ende September verwendet werden, sie müssen bis spätestens 30. September 2024 im Landesschulamt eingegangen sein. Danach kann man Ansprüche aus dem Januar 2024 nicht mehr geltend machen, sehr wohl aber alle weiteren danach.

Ich bin sehr daran interessiert, welche Antworten auf die Geltendmachungen eingehen und würde mich freuen, wenn man mir diese – gern anonymisiert –  zukommen lässt. Ich sichere natürlich Vertraulichkeit zu, wenn noch Daten zu finden sind. Mit den Rücksendungen kann ich auf aktuelle Entwicklungen reagieren und ggf. weiterhelfen. Ich wünsche uns allen Erfolg.

Im vorliegenden Fall sollten Schüler einen Videoclip für den Unterricht erstellen, dies durften sie auch außerhalb der Schule erledigen. Auf dem Nachhauseweg von dieser Projektarbeit verunfallte der betroffene Schüler und benötigt seitdem einen Rollstuhl. Während die Erstinstanzen die Zuständigkeit der gesetzliche Unfallversicherung verneinten, weil der inhaltliche und räumliche Zusammenhang nicht gegeben seien, urteilte das Bundessozialgericht, dass derartige Gruppenarbeiten auch außerhalb der Schule als projektbezogene schulische Arbeit der gesetzlichen Unfalllversicherung unterfallen. Im Unterschied zu einfachen Hausaufgaben, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung nicht greife, läge der Fall hier anders. Es liege keine „Hausaufgabe“ vor, wenn Lehrkräfte Schülergruppen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zusammenstellen und mit einer Aufgabe betrauen, die die Gruppe außerhalb der Schule selbstorganisiert lösen solle. Während solcher schulisch veranlasster Gruppenarbeiten fände für jedes Gruppenmitglied „Schule“ und damit ein „Schulbesuch“ ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe zur Durchführung der Projektarbeit treffe, meint das Bundessozialgericht. (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R)

Eine wichtige Entscheidung, da immer mehr moderne Formen des Unterrichts den üblichen Klassenverband räumlich und zeitlich auflösen und die Schülerinnen und Schüler sich durch neue Arbeitsformen Lerninhalte erschließen. Diese durch alte Vorstellungen, die sich in den Formulierungen der gesetzlichen Unfallversicherung widerspiegeln, nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einbeziehen zu wollen, ist lebensfremd und realitätsfern.

Es gibt keine landesweit vorgeschriebene Anzahl von Elterngesprächen im Schuljahr. Es gibt eine Vielzahl von Anlässen, in und bei denen Gespräche und Beratungen mit den Eltern, korrekterweise mit den Personensorgeberechtigten, gefordert werden, so zum Beispiel ist im Sekundarbereich im Falle der Gefährdung der Nichtversetzung mit den Eltern zu beraten, wie eine Förderung aussehen soll, damit das Klassenziel noch erreicht werden kann. Oder im Primarbereich sind Informationen und Gespräche zur Lernentwicklung ein- bis zweimal im Schuljahr festgelegt.

Allein schon aus der Tatsache, dass ein enges Zusammenspiel Schule – Elternhaus das eine oder andere Elterngespräch notwendig werden lassen, ergibt sich die Notwendigkeit von Elterngesprächen. Hier eine Anzahl festzulegen, wäre wenig sinnvoll. Gleichwohl gibt es einzelschulische Regelungen zur Anzahl von Elterngesprächen, insofern diese anlassfrei festgelegt wurden, sind sie als zusätzliche Belastung der Lehrkräfte abzulehnen.

Das ist  tatsächlich möglich und ist im § 28 Infektionsschutzgesetz geregelt. Die zuständige Behörde, hier das Gesundheitsamt, kann ein solches Verbot aussprechen, auch wenn nur die Besorgnis besteht, dass ein Kind (oder eine Lehrkraft) sich mit einer übertragbaren Krankheit angesteckt haben kann. Dieses Verbot kann solange ausgesprochen werden, wie dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Gefährdungseinschätzung kann in Abhängigkeit von bestehendem Impfschutz bei verschiedenen Personen unterschiedlich ausfallen. Die Praxis hat zuletzt das Verwaltungsgericht Weimar bei Windpocken bestätigt (Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 14.03.2019 – 8 E 416/19 We -)

Erstellt ein Schüler heimlich von Lehrkräften Fotos und Videos und stellt diese einem Dritten zur Verfügung, der sie dann bearbeitet veröffentlicht, ist eine vorläufige Suspendierung vom Unterricht für neun Tage durch die Schulleiterin zulässig. Im vorliegendem Fall hat ein Schüler die Fotos und Videos erstellt und ein zweiter Schüler diese einem Dritten überlassen. Die beiden betroffenen Schüler haben das Material nicht veröffentlicht und behauptet, sie hätten nicht gewusst, dass der Dritte diese mit beleidigenden und sexistischen Komentaren versehen bei Instagram veröffentlichen will. Dies aber, so das Gericht, sei lebensfremd und damit nur eine Schutzbehauptung. Die Schüler haben die Bearbeitung und Veröffentlichung bewusst in Kauf genommen. Durch die Tatsache, dass in den sozialen Medien die Weiterverbreitung schnell und weitreichend erfolge,  ist das geordnete Schulleben beeinträchtigt und dadurch das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert. Dies rechtfertigt den vorläufigen Schulausschluss durch die Schulleiterin, stellte das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren fest. (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.06.2019; – VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19 -)

Das Verwaltungsgericht Aachen hat dies bei folgendem Fall bejaht: Der Schüler einer 6. Klasse hatte innerhalb eines Monats acht Eintragungen im Klassenbuch über Fehlverhalten. Während eines Auswertungsgesprächs stört der Schüler derart, dass ihn ein Lehrer in den benachbarten Raum führte und ihm erklärte, er möge dort warten, er werde nach dem Gespräch mit den anderen mit ihm reden. Der Schüler verließ ohne Rücksprache das Schulgebäude. Daraufhin angesprochen erklärte der Schüler, er habe keinen Redebedarf gesehen. Die Schule hat ihn daraufhin per Konferenzbeschluss wegen Missachtung von Lehreranweisungen von der vorgesehenen Klassenfahrt ausgeschlossen. Die Eltern haben versucht, per Eilantrag beim Veraltungsgericht diesen Bescheid aufheben zu lassen. Das Gericht entschied, dass der Ausschluss von der Klassenfahrt zulässig sei. Dabei war entscheidend, dass die Lehrkräfte gerade bei einer Klassenfahrt darauf angewiesen sind, dass die Schüler die Anweisungen der Lehrkräfte befolgen, um die erforderliche Aufsicht wahrnehmen zu können. Hinzu kommt, dass offensichtlich auch die Eltern auf das Verhalten ihres Kindes im Sinne der Schule einwirkten und eine erfolgreiche Zusammenhaus Eltern – Schule nicht gegeben sei. (Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 01.07.2019 – 9 L 752/19 -)

Eine Beamtin hat eine versagte Beurlaubung durch eine Arbeitsunfähigkeit „ersetzt“, um drei Wochen in Australien zu verbringen („Dschungel-Camp-Fall“). Die Landesschulbehörde leiete ein Disziplinarverfahren ein und erholb Disziplinarklage zur Entfernung aus dem Dienst.

Daneben wurde die Beamtin in einem Klageverfahren vor dem Landgericht wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Beamtin zwei verschiedenen Ärzten nicht vorhandene Krankheitssymptome schilderte und daraufhin die gewünschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt.

Die Disziplinarkammer stellte fest, dass die Beamtin ungerechtfertigt ihrem Dienst ferngeblieben ist und sich damit nicht mit dem vollen persönlichen Einsatz ihrem Beruf gewidmet hat, wodurch sie auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die ihr Beruf erfordern. Aufgrund der Tatsache, dass sie hiermit das Vertrauen des Dienstherrn wie auch der Allgemeinheit verloren hat, wiegt die Dienstpflichtverletzung so schwer, dass die disziplinarische Höchststrafe, die Entfernung aus dem Dienst, gerechtfertigt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 GG, und Unionsrecht gleichermaßen verlangen, in Teilzeit Beschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranzuziehen. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet auch, dass der Teilzeitquote bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden muss oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben (z.B. keine oder weniger Vertretungsstunden) erfolgen muss.ss ein enges Zusammenspiel Schule – Elternhaus das eine oder andere Elterngespräch notwendig werden lassen, ergibt sich die Notwendigkeit von Elterngesprächen. Hier eine Anzahl festzulegen, wäre wenig sinnvoll. Gleichwohl gibt es einzelschulische Regelungen zur Anzahl von Elterngesprächen, insofern diese anlassfrei festgelegt wurden, sind sie als zusätzliche Belastung der Lehrkräfte abzulehnen.

Die komplette Frage lautete: Kann mich der Schulleiter anweisen, an einem von ihm bestimeten Tag an einer von ihm bestimmten fremden Schule zu hospitieren, obwohl dadurch der Betrieb an meiner eigenen Schule beeinträchtigt wird und mein Unterricht ausfallen, vertreten oder verlagert werden muss?
Antwort:
Insofern die Maßnahme für die eigene Schule „Sinn macht“, also keine sinnfreie Maßnahme ist, kann er das. Für die Organisation der Schule ist der Schulleiter verantwortlich, wenn er einschätzt, dass die Hospitation trotz erheblicher Probleme an der eigenen Schule wichtiger ist, muss er an der eigenen Schule dafür sorgen, dass der Unterricht vertreten wird oder ausfällt. Dies ist seine Entscheidung, für die er als Schulleiter auch „gerade stehen muss“, falls es kritische Nachfragen (Eltern, Schulamt) geben sollte. Als Lehrkraft kann man ihn darauf hinweisen, dass durch seine Entscheidung an der Schule Probleme entstehen, bleibt er bei seiner Entscheidung, muss man dieser nachkommen.

Nach § 11 TV-L soll mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen oder pflegen

und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Es muss also dringende dienstliche Belange geben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese stellen eine hohe Hürde dar, einfach die mangelnde Unterrichtsversorgung oder ein fehlender Fachlehrer reichen da nicht aus. Die Verweigerung bedarf der Zustimmung des Lehrerbezirkspersonalrates, also sich immer an diesen wenden, wenn es Probleme gibt.

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