Geld bei freiwilligen Abordnungen für Lehrkräften

Mit Beginn des neuen Schuljahres greifen mehrere Erlasse, die es Lehrkräften erleichtern sollen, sich freiwillig an eine andere Schule abordnen zu lassen. Die Freiwilligkeit will das Land Sachsen-Anhalt mit bis zu 500 Euro monatlich honorieren. Wir gehen auf die wichtigsten Fragen ein.

Unter welchen Bedingungen wird eine freiwillige Abordnung „belohnt“?

Die Abordnung muss mindestens sechs Monate dauern und die Lehrkraft muss auf dem Maßnahmeprotokoll ihre Freiwilligkeit vor einer Sozialauswahl dokumentieren.  Außerdem müssen zwei der drei folgenden zutreffen:

a) die Zielschule muss außerhalb von Magdeburg oder Halle liegen,

b) die Zielschule ist kein Gymnasium,

c)  die Abordnung erfolgt zur Absicherung des Unterrichts in einem Mangelfach (nach Mangelfachliste) und die abzuordnende Lehrkraft hat aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in diesem Fach

Woher soll man vorher wissen, dass es eine Zulage geben könnte?

Wird durch das Landesschulamt eine Schule angewiesen, eine Lehrkraft für eine Abordnung zu finden, wird gleichzeitig mitgeteilt, ob diese Abordnung zulagefähig ist. Wird also über Abordnungen gesprochen, sollte man ab sofort immer vorher fragen, ob eine Zulage gezahlt werden kann.

Muss ich mich sofort entscheiden, wenn ich gefragt werde?

Nein. Ein bis zwei Tage Überlegenszeit sollten eingeräumt werden, dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Festgelegt ist hierzu nichts. 

Betrifft dies auch Abordnungen aus persönlichen oder anderen privaten Gründen?

Nein. Fürsorgegründe, Abordnungen in den GU, Abordnungen zum Schwimmunterricht, zur kommunalen Hilfe, Krankenhausunterricht oder an andere Behörden wie das LISA sind hiervon ausgeschlossen. Ebenso werden Abordnungen, die weniger als sechs Monate dauern, nicht berücksichtigt.

Wie lange wird die Zulage gezahlt?

Die Zulage wird monatlich so lange gezahlt, wie die Abordnung dauert, allerdings werden die Kriterien im folgenden Schuljahr erneut geprüft.

Gibt es immer 500 Euro?

Nein. Den Maximalbetrag bei tarifbeschäftigten Lehrkräften gibt es bei Dreiviertel- bis Vollabordnungen, bei einer mindestens hälftigen Abordnung gibt es 400 Euro und bei einer mindesten Fünftelabordnung 300 Euro. Die Bruchteile beziehen sich auf den Anteil der Stunden an der Zielschule im Vergleich zur Regelstundenzahl. Die Zahlen gelten für Lehrkräfte mit einer Eingruppierung von E 10 bis E 13. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage anteilig.

Gibt es die Zulage auch bei beamteten Lehrkräften?

Die Regelung gilt auch für beamtete Lehrkräfte, nur heißt die Zulage beamtenrechtlich korrekt Zuschlag. Die Sätze sind hier in der A 13 400 Euro (75% – 100%), 300 Euro (50% – 74%) und 250 Euro (20% – 49%), in der A 12 beträgt 350 / 300 / 250 Euro.  Aufgrund der besonderen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes darf Grundgehalt plus Zuschlag nicht höher sein als das Grundgehalt in der Erfahrungsstufe 8. Deshalb gibt es keinen Zuschlag in der Stufe 8, in den Stufen 6 und 7 verringert sich der Zuschlag entsprechend.

Wer hilft mir im konkreten Fall weiter?

Bekommt man ein solches „Abordnungsangebot“ und ist sich unsicher, empfehlen wir, sich beim zuständigen Lehrerbezirkspersonalrat beraten zu lassen.

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