„Große Hitze“ – was gilt für Schüler, Lehrkräfte und Pädagogische Mitarbeiterinnen?

Es sind zwei Regelungskreise zu unterscheiden, zum einen die Regelungen, die das Bildungsministerium aus Fürsorgegründen gegenüber den Schülerinnen und Schülern erlassen und und zum anderen die allgemeingültigen Regelungen aus der Arbeitsstättenverordnung, die für alle Angestellten und Beamten gelten.

Für Schülerinnen und Schüler gilt Nr. 4 des Erlasses „Hinweise zur Unterrichtsorganisation an allgemeinbildenden Schulen“ vom 16.1.2012. Hiernach kann an Tagen, an denen um 11 Uhr an einem repräsentativen Ort innerhalb des Schulgebäudes die Temperatur von 26 °C erreicht wird oder höher ist, der Unterricht für die Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen nach der 5. Unterrichtsstunde beendet werden. In Ausnahmefällen kann der Unterricht auch nach der 4. Stunde beendet werden. Bei großer Hitze ist auch verkürzter Unterricht, in Ausnahmefällen auch für die Klassen 11 und 12, möglich. Insofern die Schüler nicht sofort nach Beendigung des Unterrichts nach Hause geschickt werden können, sind geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten anzubieten.

Für Angestellte und Beamtinnen und Beamte gilt die Arbeitsstättenverordnung einschließlich die Anlage 3.5 sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Danach gilt folgendes:  Führen Außentemperaturen von über 26 °C zu Raumtemperaturen über 26 °C, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn für Beschäftigte Gesundheitsgefährdungen drohen (im Schulbereich dürften insbesondere bei gesundheitlich „angegriffenen“ Personen Gesundheitsgefährdungen durch z. B. Kreislaufstörungen drohen). Werden 30 °C überschritten, sind weitere Maßnahmen wie z. B. besondere Lüftungsmaßnahmen, angepasste Arbeitszeitregelungen oder das Bereitstellen von Getränken erforderlich.

Werden 35 °C Raumtemperatur überschritten, ist der Raum gesetzlich für die Zeit der Überschreitung als Arbeitsraum ungeeignet, es sei denn, es werden spezielle Maßnahmen für Hitzearbeit ergriffen (z. B. Hitzeschutzkleidung, Entwärmungsphasen, Luftduschen).

Es ist zu beachten, dass dies keine Empfehlungen, sondern gesetzliche Vorgaben sind.

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