Teilzeitbeschäftigung und Urlaubsanspruch bei Lehrkräften

Lehrkräfte haben Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub Jahr bei Fortzahlung der Bezüge, wenn die Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist.

Nun entsteht offenbar das Problem, wie zu verfahren ist, wenn bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften entsprechend dem Erlass „Zusatzstunden und flexibler Unterrichtseinsatz…“ bei einer um mindestens fünf Stunden reduzierten Unterrichtsverpflichtung in der Woche ein unterrichtsfreier Tag ermöglicht wird. Weil die Lehrkraft nur noch an vier Tagen unterrichtet, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend, so eine häufige Interpretation. Diese ist aber aus mindestens zwei Gründen falsch.

Punkt 1: Der schon genannte Erlass lässt bei entsprechend teilzeitbeschäftigten Lehrkräften einen „unterrichtsfreien Tag“ zu. Unterrichtsfrei bedeutet aber nur, dass kein Unterricht erteilt werden muss, aber alle anderen dienstlichen Verpflichtungen an einem solchen Tag sind trotzdem zu erledigen (z. B. Dienstberatungen, Fortbildungen, Elternsprechtage, Sportfeste). Der unterrichtsfreie Tag ist kein dienst- oder arbeitsfreier Tag.

Punkt 2: Die Erteilung von Unterricht umfasst nur einen Teil der Arbeits- oder Dienstpflichten der Lehrkraft. Bei allen anderen Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich terminiert sind, ist sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.  Aufgrund der Aufgabenumfänge ist davon auszugehen, dass auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an ihrem unterrichtsfreien Tag Tätigkeiten als Lehrkraft wahrnehmen. Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs müsste der Arbeitgeber / Dienstherr zumindest erfassen, an welchen Tagen denn die Lehrkraft für ihn tätig ist, denn das ist Arbeitszeit. Da er das nicht weiß und auch nicht wissen will, muss er davon ausgehen, dass bei allen Lehrkräften die Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist.

Im offensichtlich absolut seltenen Fall, dass eine Lehrkraft tatsächlich regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche arbeitet (!), ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs zutreffend. Für alle anderen Fälle ist die Kürzung des Urlaubsanspruchs unzulässig.

Für beamtete und angestellte Lehrkräfte ist auch geregelt, dass sich der Urlaubsanspruch erhöht, wenn man regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche arbeitet. Die meisten Lehrkräfte arbeiten auch am Wochenende und könnten danach einen höheren Urlaubsanspruch als die 30 Tage geltend machen. Man kann aber auch einfach „die Kirche im Dorf lassen“ und sich an der Schule um wirkliche Probleme kümmern, weil durch die Schulferien bei den Urlaubsansprüchen der Lehrkräfte nur sehr selten reale Probleme entstehen.     

Torsten Richter

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