Vorsicht bei Rückforderungen des Landes

Was ist passiert?

Ursache war eine behauptete Urheberrechtsverletzung durch Verwenden eines Bildes auf Facebook. Ein Rechtsanwaltsbüro forderte von der Schule zur außergerichtlichen Beilegung des Schadenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalisierten Betrages von ca. 1.200 Euro. Das Landesschulamt beglich einen Teil der Summe, zahlte den Rest später und prüfte, ob eine Rückforderung gegen mich möglich ist. Im Ergebnis teilte mir das Landesschulamt mit, dass sie mich in der Schadenshöhe in Regress nehmen und forderte die Überweisung des gezahlten Geldbetrages an das Land Sachsen-Anhalt. Ich habe nach eigener rechtlicher Prüfung dem Landesschulamt mitgeteilt, dass ich den Anspruch nicht anerkenne.

Wie ist das Ganze einzuschätzen?

Bis zu diesem Punkt war das Verfahren korrekt. Besteht eine Forderung aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung, richtet sich der Anspruch gegen das Land, welches nach Begleichung der Forderung den Beschäftigen in Regress nehmen kann, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wenn der Beschäftigte den Regress nicht anerkennt, muss das Landesschulamt sich im Klageverfahren den Anspruch „einklagen“, in meinem Fall also beim Arbeitsgericht.

Wie ging es weiter?

Nun begann die Posse, bei der ich davon ausgehe, dass das Landesschulamt mich „über den Tisch“ ziehen wollte. Anstatt Klage zu erheben, wurde die Forderung der Landeshauptkasse (LHK)  „als Vollstreckungsbehörde … zwecks Beitreibung … elektronisch übergeben.“, wie mir die LHK später mitteilte. Mir wurde eine Zahlungserinnerung zugesandt, die mit dem Hinweis versehen war, dass eine Vollstreckung erfolgt, wenn nicht fristgerecht gezahlt wird. Hierzu muss man wissen, dass die LHK ohne weiteres selbst vollstrecken lassen kann. Das Landesschulamt zauberte also aus einer privatrechtlichen Forderung eine öffentlich-rechtliche Forderung, für die keine Rechtsgrundlage (z. B. vollstreckbarer Titel, rechtskräftiger Leistungsbescheid o. ä.) vorhanden war.

Was ist deine Meinung dazu?

Es war mühsam, die LHK zu überzeugen, dass keine öffentlich-rechtliche Forderung besteht, die im Wege der Zwangsvollstreckung eintreibbar war. Ich bin der festen Überzeugung, dass dieses falsche Verfahren vom Landesschulamt eingeleitet wurde, um mich einzuschüchtern und mir zusätzliche Probleme zu bereiten. Es kann mir keiner einreden, dass von den vielen Juristen niemand gemerkt haben will, dass hier ein unzulässiges Verfahren eingeleitet wurde. Im Übrigen bestätigte mir die LHK, dass auf mehrfache Rückfragen ihrerseits an das Landesschulamt keine Reaktion erfolgte. Dies bestärkt meine Meinung.

Und wie ist der aktuelle Stand jetzt?

Das Landesschulamt hat inzwischen Klage beim Arbeitsgericht gegen mich erhoben, was von Anfang an der richtige rechtliche Weg gewesen wäre. In der Güteverhandlung behauptete der Vertreter des Landesschulamtes, von der unzulässigen Beitreibung nichts zu wissen. Mindestens eigenartig.

Was sind die Schlussfolgerungen?

Ich kann allen Beschäftigten nur empfehlen, bei jeglichen Rückforderungen diese gut zu prüfen oder prüfen zu lassen und sich keinesfalls einschüchtern zu lassen. Hierbei sind die Lehrerbezirkspersonalräte eine gute erste Adresse. Diese Angelegenheit hat unseren Blick auf solche Vorgänge erheblich geschärft.

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