Die rechtlich einfache Antwort lautet: Weil § 3 Abs. 5 des Landesoldungsgesetz LSA regelt: „Wird die Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.“
Welchen Grund hat diese Regelung, die in allen Bundesländern ähnlich zu finden ist? Beamtete Lehrkräfte erhalten gesetzlich geregelt ihre Besoldung. Sie stehen in einem öffentlichen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, ihre Besoldungsregelungen werden einseitig durch den Dienstherrn auf gesetzlichem Weg festgelegt. Er muss hierbei insbesondere die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ berücksichtigen. Die Zahlung von Verzugszinsen haben die Dienstherrn gesetzlich ausgeschlossen, weil sie wohl meinen, man könne den beamteten Lehrkräften zumuten, verspätete Zahlungen der Besoldung oder einzelner Bestandteile davon als Ausfluss des Treueverhältnisses hinzunehmen. Zumindest hat offensichtlich noch kein Verwaltungsgericht diese Regelung als unzulässig angesehen. (Anmerkung: Die Regelung betrifft auch die an den Verwaltungsgerichten tätigen beamteten Beschäftigten und die Richter*innen, die das wohl am ehesten angreifen könnten.)
Der Gleichheitsgrundsatz verlangt nun, dass wesentlich Gleiches gleichbehandelt und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Es ist also zu prüfen, ob das für angestellte Lehrkräfte geltende privatrechtliche Arbeitsvertragsverhältnis wesentlich gleich ist mit dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, und das ist es nicht. Es sind völlig andere rechtliche Grundlagen, die zur Anwendung kommen, und auch im Ergebnis bestehen sehr viele wesentliche Unterschiede: Höhe, Bestandteile und Zahlung des Einkommens / der Besoldung, Absicherung im Krankheitsfall, im Fall der Berufsunfähigkeit, Renten und Pensionen, um nur einige zu nennen. Da nur der Anspruch besteht, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln und Arbeitsverhältnis und Beamtenverhältnis nicht wesentlich gleich sind, sondern sich erheblich unterscheiden, besteht kein Anspruch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auf eine Regelung, die auch beamteten Lehrkräften eine Verzinsung von zu spät gezahlten Besoldungsanteilen einräumt. Das kann man gut oder schlecht finden, rechtlich ist die Situation ziemlich eindeutig.