Bei der Wahl der Schulpersonalräte gibt es immer wieder Irritationen, ob bei der Wahl des Schulpersonalrates in Statusgruppen (Angestellte, Beamte) oder ob ein gemeinsamer Schulpersonalrat gewählt wird.
Es wird von allen Beschäftigten ein gemeinsamer Schulpersonalrat gewählt und zwar unabhängig vom Beschäftigungsstatus. Das Gruppenprinzip findet aufgrund der Regelungen im Personalvertretungsgesetz keine Anwendung bei der Wahl des Schulpersonalrates, der nach Personalvertretungsgesetz Lehrerpersonalrat heißt.
Wer ist überhaupt wahlberechtigt?
Alle Lehrkräfte, Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Betreuungskräfte sowie auch die Mitglieder der Schulleitung sind grundsätzlich wahlberechtigt, sie besitzen das aktive Wahlrecht. An Schulen in Landesträgerschaft sind auch die weiteren Beschäftigten (Hausmeister, Sekretärinnen, …) , die sich im Landesdienst befinden, wahlberechtigt. Dies gilt sowohl für die Wahl des Schulpersonalrates, wie auch für die Wahl des Lehrerbezirks- bzw. des Lehrerhauptpersonalrates.
Gilt das auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst?
Nein. Diese Kolleginnen und Kollegen wählen nicht den Schulpersonalrat an ihrer Einsatzschule, sondern ihren eigenen Personalrat beim Staatlichen Seminar. Darüber hinaus wählen sie nicht den Personalrat am LISA, sondern den Lehrerbezirks- und den Lehrerhauptpersonalrat mit. Diese Wahlen finden für diese Lehrkräfte am Seminar statt.
Wer ist wählbar?
Beschäftigte, die weniger als ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, z.B. die in diesem Schuljahr neu eingestellten Lehrkräfte, besitzen noch kein passives Wahlrecht, sie können also nicht für einen Personalrat kandidieren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie ihre ständigen Vertreter können nicht in den Schulpersonalrat gewählt werden, da sie die Vertreter der Dienststelle Schule sind. Alle anderen sind in der Regel wählbar, wenn sie wahlberechtigt sind.
Wo wählen am 2. Dezember an eine andere Schule vollständig abgeordnete Beschäftigte?
Dies hängt von der Dauer und dem Umfang der Abordnung ab. Die Wahlberechtigung an der Stammdienststelle erlischt, wenn die Abordnung am Wahltag länger als sechs Monate gedauert hat, es sei denn, es steht fest, dass die oder der Beschäftigte innerhalb weiterer sechs Monate wieder zurückkehren wird. Damit wählen Beschäftigte, die zum Beispiel für ein Schuljahr abgeordnet sind, an ihrer Stammschule.
Und wo wählen am 2. Dezember an eine andere Behörde (z. B. LISA) vollständig abgeordnete Beschäftigte?
Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei der vorigen Frage mit dem Zusatz, dass im Falle des Erlöschens der Wahlberechtigung an der Stammschule auch kein Lehrerbezirkspersonalrat oder Lehrerhauptpersonalrat gewählt werden kann, sondern die oder der Beschäftigte den Personalrat und die Stufenvertretungen der Behörde wählt, an die die vollständige Abordnung erfolgte.
Was ist bei anteilig abgeordneten Beschäftigten zu beachten?
Beschäftigte, die an mehreren Dienststellen beschäftigt sind, haben an der Dienststelle die Wahlberechtigung, an der sie überwiegend tätig sind. Erfolgte die Abordnung so, dass eine hälftige Beschäftigung an beiden Dienststellen erfolgt, wählt die oder der Beschäftigte an seiner Stammschule.
Wer kann denn bei diesen komplizierten Regelungen noch vernünftig Auskunft geben?
Der Wahlvorstand der Schule ist das zuständige Gremium. Diesem stehen die Wahlvorstände der Lehrerbezirkspersonalräte oder des Lehrerhauptpersonalrates jederzeit zur Seite. Die GEW-Mitglieder in den Wahlvorständen der Stufenvertretungen sind gut geschult und haben oder finden auf jede Frage die richtige Antwort.
Es werden gleichzeitig Lehrerpersonalrat, Lehrerbezirkspersonalrat und Lehrerhauptpersonalrat gewählt. Wie funktioniert denn das?
Am Wahltag geben die Beschäftigten mit drei Stimmzetteln, die farblich unterschiedlich sind und die der Farbe der jeweiligen Wahlausschreibung entsprechen, jeweils ihre Stimme für drei Vertretungen ab. Die Einzelheiten erklärt der Wahlvorstand vor Ort, der auch die Stimmen vor Ort für alle drei Vertretungen auszählen muss.
Wir sind ein gutes Kollegium und brauchen eigentlich keinen Personalrat. Sollen wir trotzdem einen wählen?
Selbstverständlich! Keiner kann vorhersagen, was die nächste Zeit für Änderungen oder zusätzliche Belastungen für Lehrkräfte und das pädagogische Personal bringt. Hierbei auf eine wirksame Interessenvertretung der Beschäftigten zu verzichten, ist nicht klug. Im Übrigen sind Lehrerbezirkspersonalräte und Lehrerhauptpersonalrat auf die enge Zusammenarbeit mit dem Schulpersonalrat angewiesen. Sicher ist auch, dass sich viele in ihrem Kollegium deshalb wohlfühlen, weil es den Schulpersonalrat gibt und dieser sich entsprechend einsetzt.
Wie erkenne ich die GEW-Kandidatinnen und GEW-Kandidaten bei der Wahl?
Nicht immer ist auf dem Wahlzettel am Tage der Wahl erkennbar, welche Bewerberinnen und Bewerber von der GEW vorgeschlagen wurden. Wir empfehlen, sich auf unseren Internet-Seiten unter www.gew-sachsenanhalt.net oder an der Schule auf den aushängenden Bewerberlisten oder über die ausgehängten Wahlplakate vorher über die Bewerberinnen und Bewerber der GEW zu informieren.
Wieso kandidieren einige Bewerberinnen und Bewerber nicht in Ihrer Schulform?
Tatsächlich kandidieren einige unserer Bewerberinnen und Bewerber in „fremden“ Fachgruppen. Hierzu führten verschiedene Gründe. Zum Beispiel arbeiten viele Lehrkräfte in anderen Schulformen. Auf der Wahlliste steht die Fachgruppe, die am Tag der Einreichung des Vorschlages ausschlaggebend ist. Oder Bewerberinnen und Bewerber kandidieren aus regionalen Gründen in einer anderen Fachgruppe, damit auch alle Regionen in Sachsen-Anhalt in den zu wählenden Personalräten vertreten sind. In jedem Falle haben wir eine regional ausgewogene und fachlich hervorragende Auswahl von GEW-Kandidatinnen und Kandidaten vorgenommen, um tatsächlich starke und durchsetzungsfähige Personalräte in allen Stufen zu bekommen.
Viele Kandidatinnen und Kandidaten sind unbekannt …
Dieser Eindruck kann nur regional entstehen, wenn zum Beispiel eine GEW-Kandidatin aus der Altmark in Halle nicht so sehr bekannt ist. Auf unseren Listen sind zum größten Teil langjährig erfahrene und in ihrer Region sehr bekannte Personalräte, aber auch jüngere Kolleginnen und Kollegen, die demnächst in die Personalratsarbeit hineinwachsen. Vielleicht kennt man auch die Personen nicht, weil man bisher in der glücklichen Situation, noch keinen Personalrat gebraucht zu haben? Leider kann sich das sehr schnell ändern, wenn eine unzumutbare Abordnung oder Versetzung, eine fehlende Höhergruppierung oder gar eine Abmahnung ansteht. Wir haben für die beiden Lehrerbezirkspersonalräte und den Lehrerhauptpersonalrat auch wieder unsere besten und kompetentesten Personalratsmitglieder als Bewerberinnen und Bewerber an der Spitze aufgestellt.
Es ist doch sicher fair, auch die Bewerberinnen und Bewerber der anderen Verbände zu wählen?
Es geht nicht um Fairness, sondern um starke und durchsetzungsfähige Personalräte, die jedem Beschäftigten kompetent und mit hoher Sachkenntnis helfen können, wenn er Hilfe, Beratung oder auch konkretes Handeln des Personalrates zur Verhinderung von beabsichtigten Maßnahmen der Dienststelle benötigt. Insofern sollte man nicht „fair“, sondern die Bewerberinnen und Bewerber wählen, die man als entsprechend kompetent erachtet.
Die Fragen beantwortete Torsten Richter.