Warnung im Umgang mit Rückforderungen des Landes
Was ist passiert?
Ursache war eine behauptete Urheberrechtsverletzung durch Verwenden eines Bildes auf Facebook. Ein Rechtsanwaltsbüro forderte von meiner Schule zur außergerichtlichen Beilegung des Falls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalisierten Betrages von ca. 1.200 Euro. Das Landesschulamt beglich einen Teil der Summe, zahlte den Rest später und prüfte, ob eine Rückforderung gegen mich möglich ist. Im Ergebnis teilte mir das Landesschulamt mit, dass sie mich in der Schadenshöhe in Regress nehmen und forderte die Überweisung des gezahlten Geldbetrages an das Land Sachsen-Anhalt. Ich habe nach eigener rechtlicher Prüfung dem Landesschulamt mitgeteilt, dass ich den Anspruch nicht anerkenne.
Wie ist das Ganze einzuschätzen?
Bis zu diesem Punkt war das Verfahren korrekt. Besteht eine Forderung aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung, richtet sich der Anspruch gegen das Land, welches nach Begleichung der Forderung den Beschäftigten in Regress nehmen kann, wenn dieser der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Wenn der Beschäftigte die Regressforderung nicht anerkennt, muss das Landesschulamt sich im Klageverfahren den Anspruch „einklagen“, in meinem Fall also beim Arbeitsgericht.
Wie ging es weiter?
Nun begann eine unglaubliche Posse. Anstatt Klage zu erheben, wurde die Forderung der Landeshauptkasse (LHK) „als Vollstreckungsbehörde … zwecks Beitreibung … elektronisch übergeben.“, wie mir die LHK später mitteilte. Mir wurde eine Zahlungserinnerung zugesandt, die mit dem Hinweis versehen war, dass eine Vollstreckung erfolgen wird, wenn nicht fristgerecht gezahlt wird. Hierzu muss man wissen, dass die LHK ohne weiteres selbst vollstrecken lassen kann. Das Landesschulamt hat also rechtswidrig eine privatrechtliche Forderung in eine öffentlich-rechtliche Forderung umgewidmet, für die keine Rechtsgrundlage (z. B. vollstreckbarer Titel, rechtskräftiger Leistungsbescheid o. ä.) vorhanden war. Es war nicht einfach, das „Beitreibungsverfahren“ zum Ruhen zu bringen, weil keine öffentlich-rechtliche Forderung bestand, die im Wege der verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckung eintreibbar ist. Erschwerend kam hinzu, dass das Landesschulamt auf mehrfache Rückfragen der LHK nicht reagierte.
Was ist meine Meinung dazu?
Durch den ganzen Ablauf ist bei mir die Meinung entstanden, dass dieses unzulässige Verfahren eingeleitet wurde, um mich entweder „über den Tisch zu ziehen“ oder mich einzuschüchtern, vielleicht im Glauben, wenn ich Androhung von Zwangsvollstreckung lese, würde ich schon freiwillig zahlen. Eine andere Erklärung finde ich auch bei wohlwollender Betrachtung nicht.
Und wie ist der aktuelle Stand jetzt?
Das Landesschulamt hatte inzwischen Klage beim Arbeitsgericht gegen mich erhoben, was von Anfang an der rechtlich richtige Weg gewesen wäre. In der Güteverhandlung erklärte der Vertreter des Landesschulamtes, von der unzulässigen „Beitreibung“, die das Landesschulamt veranlasst hatte, nichts zu wissen. Erstaunlich.
Im August war dann der so genannte Kammertermin beim Arbeitsgericht. Wie der ausgegangen ist und welche Folgerungen zu ziehen sind, darüber berichte ich in der nächsten Ausgabe.
Wie lautet das Zwischenfazit?
Ich kann allen Beschäftigten nur empfehlen, bei jeglichen Rückforderungen diese gut zu prüfen und sich keinesfalls einschüchtern zu lassen. Hierbei sind die GEW-Mitglieder in den Lehrerbezirkspersonalräten eine gute erste Adresse. Diese Angelegenheit hat unseren Blick auf solche Vorgänge erheblich geschärft.