Für genannten Erlass („Unterrichtsverpflichtung, flexibler Unterrichtseinsatz und Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“) kommt es rechtlich auf zwei Punkte an:
Ist er als bloße Verwaltungsvorschrift/Dienstanweisung zur ArbZVO-Lehr konzipiert?
Soll sein Inkrafttreten (ausdrücklich) an eine Veröffentlichung im Ministerial-/Schulverwaltungsblatt geknüpft sein?
1. Einordnung des Erlasses in Sachsen-Anhalt
Die Arbeitszeit und die Unterrichtsverpflichtung sind in Sachsen-Anhalt primär durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO‑Lehr LSA) geregelt, die im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet wurde und damit als Rechtsverordnung Außenwirkung entfaltet.
Der „Flexi‑Erlass“ (flexibler Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen) wirkt inhaltlich als Ausführung/Erläuterung der ArbZVO‑Lehr und regelt insbesondere die Verteilung der Unterrichtsverpflichtung, Zusatzstunden und den flexiblen Einsatz innerhalb des bestehenden Rahmens der Verordnung.
Damit handelt es sich typischerweise um eine Verwaltungsvorschrift (Erlass) der obersten Schulbehörde zur Anwendung der ArbZVO‑Lehr und nicht um eine eigene Rechtsverordnung.
2. Veröffentlichung und Wirksamkeit
Die ArbZVO‑Lehr selbst tritt nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft; ohne diese Verkündung hätte sie keine Außenwirkung.
Der Flexi‑Erlass/Unterrichtsverpflichtungs‑Erlass ist eine untergesetzliche, verwaltungsinterne Regelung. Verwaltungsvorschriften sind gegenüber den nachgeordneten Behörden auch dann wirksam, wenn sie nur intern bekanntgegeben werden; eine Veröffentlichung im Ministerial- oder Schulverwaltungsblatt ist für ihre Innenwirkung nicht zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.
In der Praxis werden solche Erlasse in Sachsen‑Anhalt regelmäßig über das Portal „Erlasse – Ministerium für Bildung des Landes Sachsen‑Anhalt“ und/oder über das Schulverwaltungsblatt / Ministerialblatt zugänglich gemacht, um sie allgemein bekannt zu machen. Diese Veröffentlichung dient vor allem Transparenz und Rechtsklarheit, nicht zwingend der Konstitution der Wirksamkeit als Dienstanweisung.
Entscheidend ist der Wortlaut des konkreten Erlasses:
Stünde im Erlass etwa „Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Schulverwaltungsblatt / Ministerialblatt in Kraft“, dann wäre die Veröffentlichung Wirksamkeitsvoraussetzung.
Da eine solche Inkrafttretensregel fehlt und der Adressatenkreis aus der Schulaufsicht und den Schulleitungen besteht, genügt die interne Bekanntgabe (Übersendung an Schulämter/Schulen), damit er intern wirksam angewandt werden kann.
3. Außenwirkung gegenüber Lehrkräften
Die verbindliche Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte ergibt sich unmittelbar aus Gesetz/Landesbeamtengesetz und ArbZVO‑Lehr als verkündeten Normen.
Ein Erlass darf diese Rechtsverordnung nicht eigenständig zu Lasten der Lehrkräfte verschärfen. Insofern genügt eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne hinreichende gesetzliche/untergesetzliche Grundlage nicht, um zusätzliche rechtliche Pflichten zu begründen.
4. Fehlende Transparenz und Rechtsklarheit
Das Bildungsministerium kommt seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, mit entsprechenden Veröffentlichungen für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Weder ist der Erlass im Portal Landesrecht Sachsen-Anhalt noch auf dem Bildungs-Server oder auf den Seiten des Bildungsministeriums zu finden. Vielmehr verweist das Bildungsministerium auf seinen eigenen Seiten unter https://mb.sachsen-anhalt.de/service/rechtsvorschriften/erlasse auf den Flexi-Erlass mit Stand 2020. Die fehlende Transparenz und Rechtsklarheit stehen allerdings der Wirksamkeit des Erlasses nicht entgegen.
5. Fazit
Der Erlass Unterrichtsverpflichtungen, flexibler Unterrichtseinsatz und Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 04.08.2025 regelt die Bestimmungen der Arbeitszeit der Lehrkräfte im Rahmen des Anwendungsbereichs der Arbeitszeitverordnung und wirkt damit nur verwaltungsintern. Da er den Schulleitungen und der Schulbehörde bekannt gegeben wurde und eine Inkrafttretensregelung mit Verweis auf Veröffentlichung im Schulverwaltungsblatt fehlt , dürfte die Nicht-Veröffentlichung seine Wirksamkeit nicht berühren.