Die Vorgriffstunde – letzter Teil einer „unendlichen Serie“

Die Vorgeschichte

Bereits vor über zwei Jahren fiel auf, dass es einen Widerspruch zwischen der Arbeitszeitverordnung (Es wird nur gezahlt / gebucht, was auch erteilt wurde.) und dem Entgeltfortzahlungsgesetz gab, wonach Vorgriffstunden auch an Feiertagen auszuzahlen sind. Auf entsprechende Geltendmachungen verweigerte das Land als Arbeitgeber die entsprechende Auszahlung wie auch die fällige Verzinsung.

Das Arbeitsgericht Halle verurteilte deshalb im Juli 2024 den Arbeitgeber, die offenen Forderungen nebst Zinsen zu zahlen, dem kam das Land nach. Es verweigerte allerdings nach dem Zeitraum der offenen Forderungen die Zahlungen weiterzuführen, da es nach wie vor anderer Rechtsauffassung war.

Der Fortgang

Also hat der Autor den Arbeitgeber wieder verklagt, diesmal verlief alles dynamischer. Zunächst beharrte der Arbeitgeber auf seiner Auffassung, kurze Zeit später hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorgriffstunde komplett für unzulässig erklärt und dabei erläutert, dass die Vorgriffstunde „echte Dienstzeit“ gewesen ist. Kurz vor der angesetzten Verhandlung beim Arbeitsgericht Halle im Dezember 2025 teilte die Dienststelle mit, dass sie ihre Rechtsauffassung geändert habe und dem Autor die Ansprüche zustehen könnten. Es würde aber um Geduld gebeten, weil einige Abläufe noch zu klären seien. Für die Fortführung des Verfahrens gäbe es keinen Grund mehr.

Der Verhandlungstag

Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage, wie es so schön gerichtsdeutsch heißt, hat der Arbeitgeber nach teilweisem Bestreiten alle Forderungen aus vergangener Zeit, also Vergütung und Verzinsung, anerkannt. Diesbezüglich ist ein Anerkenntnis-Urteil ergangen, welches rechtskräftig ist. Darüber hinaus wurde ein Feststellungsantrag gestellt, nach dem dieses Ergebnis auch für die Zusatzstunden gelten solle. Hier verneinte das Gericht ein Feststellungsinteresse. Da der Autor auch nach Erörterung anderer Auffassung war, wollte er sich das vom Arbeitsgericht begründen lassen und hat damit für diesen Teil eine Klageabweisung in Kauf genommen.

Das Urteil

liegt mit einer Begründung noch nicht vor. Trotzdem kann festgehalten werden, dass es einiger Beharrlichkeit braucht, um sich rechtlich durchzusetzen und die Ansicht, der Arbeitgeber würde schon rechtskonform handeln, nicht durchgehend zutreffend ist. Bezüglich des Feststellungsantrages ist davon auszugehen, dass das Gericht aufschreiben wird, dass es davon ausgehe, dass nach den vorliegenden Urteilen für die Zusatzstunden keine anderen Regelungen gelten können und dies dem Arbeitgeber nun nach aktueller Rechtsprechung inzwischen mehr als klar geworden sein dürfte.

Das Ende

ist damit erreicht. Es verbleiben zwei gefüllte Aktenordner, viel Wissenszuwachs und Dankbarkeit gegenüber den Leserinnen und Lesern, die jede Phase dieser Auseinandersetzung fast mitgelebt haben, wie mir viele Anfragen, Zuschriften und Telefonate gezeigt haben. Danke dafür.

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