Der Sonntag genießt in Deutschland besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Bereits die Weimarer Reichsverfassung, die über Artikel 140 Grundgesetz fortgilt, erklärt den Sonntag zum Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Dieser Schutz ist kein Relikt vergangener Zeiten, sondern dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Regeneration des Menschen und des sozialen Zusammenlebens.
Sonntagsarbeit ist im Grundsatz verboten
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz konsequent um: § 9 Abs. 1 ArbZG verbietet die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich. Dieses Verbot gilt nicht nur für Arbeitnehmer im klassischen Sinne, sondern – sofern keine eigenständigen beamtenrechtlichen Regelungen existieren – auch für Beamte.
Das Arbeitszeitgesetz kennt zwar umfangreiche Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. § 10 ArbZG listet detailliert auf, in welchen Bereichen Sonntagsarbeit zulässig ist: Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Rundfunk, Verkehrsbetriebe und weitere Bereiche, in denen die Arbeit nicht ausschließlich an Werktagen vorgenommen werden kann.
Lehrkräfte und der Bildungsbereich fehlen in dieser Aufzählung. Das bedeutet: Für die reguläre Unterrichtstätigkeit und schulische Veranstaltungen gibt es keine gesetzliche Ausnahmeregelung, die Sonntagsarbeit legitimieren würde. Auch die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt (ArbZVO-Lehr) enthält keine Sonderregelung, die Sonn- und Feiertagsarbeit ausdrücklich erlauben würde.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Rechtslage ist eindeutig: Schulische Veranstaltungen wie z. B. Klassenfahrten dürfen am Sonntag grundsätzlich nicht stattfinden, da sie Arbeitszeit darstellen und für Lehrkräfte keine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot gegeben ist.
Diese Position wird durch Erlasslage gestützt: Als Unterrichtstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag, Ausnahmen am Samstag bedürfen der vorherigen Genehmigung des Landesschulamtes (Erlass des MK vom 16.01.2012 i.d.F. vom 17.02.2025), im Umkehrschluss kann der Sonntag definitiv kein regulärer Schultag sein.
Sollte in Ausnahmefällen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden, greifen strenge Ausgleichsregelungen. § 11 ArbZG schreibt vor, dass für jede erfolgte angeordnete Arbeit an einem Sonntag ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss, bei einem auf einen Werktag folgenden Feiertag ist der Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu gewähren.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Beamte, weil die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte Sachsen-Anhalt keine Ausnahmeregelungen vorsieht.
Unterstützende aktuelle Rechtsprechung
Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Halle verdeutlicht die rechtliche Relevanz der Feiertagsregelungen auch für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt. Im Dezember 2025 entschied das Arbeitsgericht Halle zum wiederholten Male, dass die sogenannten Vorgriffstunden, die wegen eines Feiertages ausfallen, dennoch zu vergüten sind, weil Vorgriffstunden fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit sind und daher unter die Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen fallen. Fällt die Vorgriffstunde aufgrund eines Feiertages aus, besteht Anspruch auf Vergütung, da Feiertage gesetzlich geschützt sind und nicht zur Arbeitsbefreiung führen.
Interessanterweise hat das Bundesverwaltungsgericht die gesamte Vorgriffstunden-Regelung im September 2024 für rechtswidrig erklärt. Die zusätzliche wöchentliche Unterrichtsstunde sei nicht ausreichend gesetzlich legitimiert. Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig die präzise rechtliche Grundlage für zusätzliche Arbeitszeitanforderungen ist – ein Prinzip, das auch für Sonn- und Feiertagsarbeit gilt.
Wer als Arbeitgeber oder Dienstherr gegen die Regelungen des Sonn- und Feiertagsarbeitsverbots verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG. Unter anderem können für den Arbeitgeber bis zu 15.000 Euro Bußgeld pro Verstoß verhängt werden, bei vorsätzlichen oder beharrlichen Verstößen, insbesondere wenn die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet wird, stuft § 23 ArbZG den Verstoß als Straftat ein.
Empfehlung
Falls die Anordnung von Dienst oder Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag droht, gibt es die verschiedensten Möglichkeiten, dies zu verhindern, was von Fall zu Fall abgewogen und entschieden werden sollte. Deshalb empfehle ich, sich rechtzeitig mit der GEW oder dem Lehrerbezirkspersonalrat in Verbindung zu setzen, damit wir gemeinsam die weiteren Schritte beraten können.