Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die Jahresssonderzahlung haben alle Beschäftigten, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen. Die früher bestehende Bindungsfrist – kein schädliches Ausscheiden bis 31. März des Folgejahres – gilt nicht mehr. Es kommt nur noch auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01. Dezember an. Endet allerdings ein Arbeitsverhältnis am 30.November., besteht im gleichen Jahr kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, obwohl das Arbeitsverhältnis in 11 von 12 Monaten bestand.
Erhalten alle Beschäftigten die gleiche Jahressonderzahlung?
Nein. Die Höhe hängt zum einen von der Entgeltgruppe und zum anderen von den Monaten mit Entgelt ab.
Die Berechnungsgrundlage für die Jahressonderzahlung sieht wie folgt aus:
| Entgeltgruppe | S-Entgeltgruppen | Anteil |
| E 6 bis E 8, | S 4 bis S 8b | 88,14 v. H. |
| E 9a bis E 11 | S 9 bis S 17 | 74,35 v. H. |
| E 12 bis E 13 | S 18 | 46,47 v. H. |
| E 14 bis E 15 | 32,53 v. H. |
Hieraus berechnet sich die Jahressonderzahlung als Anteil aus dem monatlichen Durchschnitt der Bemessungsmonate Juli, August und September.
Wie wird die Jahressonderzahlung berechnet, wenn es Tage in den Bemessungsmonaten gab, an denen kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung bestand?
Wenn es solche Tage gegeben hat, wird das durchschnittliche kalendertägliche Entgelt aus den Tagen mit Entgelt berechnet und dann auf einen Kalendermonat „hochgerechnet“. Hierfür allerdings an mindestens 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt in den benannten Monaten bestanden haben. Bestand während des Regelbemessungszeitraumes (Juli, August, September) an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, so ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Jahressonderzahlung Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
In welchen Fällen erfolgt eine Kürzung der Jahressonderzahlung?
Für jeden Monate, in dem an keinem einzigen Tag ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung bestand, erfolgt eine Kürzung um ein Zwölftel. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber während des gesamten Jahres bestand, dieser aber für keinen Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hatte, so wird die Jahressonderzahlung um zwölf Zwölftel auf Null gekürzt.
Nicht gekürzt wird in Zeiten mit folgenden Ausnahmefällen:
a) Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzgesetz
b) Elternzeit nach BEEG im Kalenderjahr der Geburt des Kindes
c) Zahlung oder Anspruch auf Zahlung von Krankengeldzuschuss
Welche Regelung besteht für im Kalenderjahr neueingestellte Beschäftigte?
Auch hier gilt: Für jeden vollen Monat, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand, erfolgt eine Kürzung der Jahressonderzahlung nach der Zwölftel-Regel. Für eine am 15.10. eingestellte Beschäftigte erfolgt also eine Kürzung um neun Zwölftel, nur die Monate Oktober, November und Dezember werden eingerechnet.
Wann wird die Jahressonderzahlung ausgezahlt?
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat November ausgezahlt, Zahltag in diesem Jahr ist damit der 28. November 2025. Erfolgt keine Auszahlung, muss der Anspruch bis Ende Mai 2026 geltend gemacht werden, ansonsten verfällt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2025.
Bestehen steuerliche Nachteile durch die Auszahlung der Jahressonderzahlung?
Die Jahressonderzahlung gilt steuerlich als „sonstiger Bezug“ und wird zusammen mit dem laufenden Monatsgehalt versteuert. Dies führt dazu, dass das Bruttoeinkommen im November deutlich höher ist, was entsprechend zu einer höheren Steuer- und Sozialversicherungsabgabe führt, wodurch ein relativ großer Anteil der Jahressonderzahlung nicht zur Auszahlung kommt. Die höheren Abzüge führen jedoch nicht zu einer dauerhaft erhöhten Steuerbelastung, da sich solche Einmalzahlungen im Jahresausgleich bei der Einkommensteuerklärung häufig nivellieren lassen.
Bei weiteren Fragen rund um die Jahressonderzahlung hilft die GEW gern weiter.